ZfPR Print 2/2013: Was kann der Personalrat rund um die Befristung von Arbeitsverträgen tun?

Das ist eines der Aufsatzthemen, die in der gerade erschienenen zweiten Ausgabe der ZfPR Print behandelt werden. Dr. Thomas Wurm zeigt die hier aufeinander stoßenden gegenläufigen Interessen auf und erläutert die Grenzen ebenso wie die für die Personalvertretungen bestehenden Einwirkungsmöglichkeiten bei Personalplanung, Stellenausschreibung, Auswahlrichtlinien und personellen Einzelmaßnahmen. Bei letzteren legt er besonderes Augenmerk auf die Zustimmungsverweigerung. Dass dies notwendig ist, bestätigt die im Rechtsprechungsteil der ZfPR Print 2/2013 mit einer Anmerkung von Jens-Ole Gerecke abgedruckte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, die sehr konkret vor Augen führt, was passiert, wenn eine Zustimmungsverweigerung nicht Hand und Fuß hat.

In ihrem Beitrag zum Urlaubsrecht arbeiten Dr. Magnus Bergmann und Stefan Teichert die in den letzten Jahren zu verzeichnenden Umwälzungen in der einschlägigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte und des EuGH auf und stellen die häufigsten Probleme zum Verfall bzw. zur Übertragbarkeit von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen aus der Praxis dar. Eine Vielzahl von Beispielsfällen erleichtert die Übertragung der Theorie auf die Praxis.

Dr. Wolfgang Zimmerling gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die umfangreiche Rechtsprechung zum Beamtenrecht im Jahre 2012 – z.B. zu Rechten und Pflichten der Beamten sowie zu Auswahlentscheidungen und Beförderungsamt - und macht auf Schwerpunkte und Entwicklungen aufmerksam.

Die Frage der Mitbestimmung im Zusammenhang mit behördlichen Umorganisationen – insbesondere solchen, die die Aufbau- und Ablauforganisation betreffen –, die in einem mehraktigen, gestuften Prozess erfolgen, ist Gegenstand eines Beschlusses des OVG Sachsen aus Oktober 2012. Zur Klärung dieser Frage beschäftigt sich das Gericht eingehend mit dem Begriff der Rationalisierungsmaßnahme als Voraussetzung für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands „Aufstellung eines Sozialplanes“. In seiner zustimmenden Anmerkung macht Prof. Dr. Timo Hebeler sowohl die Problematik mehrstufiger Umstrukturierungen als auch die Lösungsansätze des OVG verständlich und arbeitet die von diesem aufgestellten Kriterien für eine Mitbestimmung übersichtlich heraus. Der Beschluss liegt dem Bundesverwaltungsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

 

zurück