Weihnachtsgeld bei befristeten Arbeitsverträgen

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst müssen alle Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Das hat das Bundesarbeitsbericht (BAG) in einem Urteil vom 12. Dezember 2012 (Aktenzeichen 10 AZR 922/11) entschieden. Die Klägerin war vom 31. Oktober 2008 bis zum 16. August 2009 und aufgrund eines weiteren befristeten Vertrags vom 31. August 2009 bis zum 27. August 2010. mit zwei befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin bei dem beklagten Land beschäftigt.

Nach dem TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 TV-L vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat. Das beklagte Land hatte für 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung geleistet, ohne den ersten befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Differenz zum vollen Anspruch.

Das BAG, hat entschieden, dass das Land die ungekürzte Jahressonderzahlung an die Klägerin zahlen muss, wobei unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestanden hat. Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe nur für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Im vorliegenden Fall hingegen hatte die Klägerin in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht kommt.

 

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