Mecklenburg-Vorpommern

Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen bei Covid-19 erleichtert

Die Regelungen für Beamtinnen und Beamte zur Anerkennung einer Covid-19 Erkrankung als Dienstunfall wurden angepasst. Der dbb m-v begrüßte am 28. März, dass die Nachweisführung erleichtert wurde.

Nach wie vor liegt die Beweislast im Fürsorgerecht grundsätzlich bei der Person, die die Anerkennung als Dienstunfall begehrt, heißt es in einem Schreiben der Staatskanzlei an die Personalreferate des Landes. „Da jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall Beamtinnen und Beamte bei der Verrichtung ihres Dienstes infizieren und an Covid-19 erkranken, haben wir in der zurückliegenden Zeit darauf gedrungen, dass den Betroffenen die Nachweisführung im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht erleichtert wird“, so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht.

Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall setzt immer eine Einzelfallprüfung voraus. Nach der Infektion mit dem Corona-Virus muss die Beamtin oder der Beamte nachweislich zeitnah selbst an Covid-19 erkrankt sein, weil ein Körperschaden Grundbedingung für die Anerkennung eines Geschehens als Dienstunfall ist. Die Infektion muss sich bei dienstlichen Tätigkeiten durch einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person ereignet haben. Die Erkrankung an Covid-19 muss innerhalb von zwei Wochen nach diesem intensiven Kontakt eingetreten sein. Ein weiteres Indiz für die Infektion im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Pflichten kann beispielsweise auch in dem Umstand gesehen werden, dass es außerhalb des dienstlichen Umfeldes nur geringe Infektionszahlen gegeben hat.

„Auch, wenn die Einzelfallprüfung bedeutet, dass überprüft werden kann, ob die Infektion im fraglichen Zeitraum auch durch Kontakt zu infektiösen Personen im privaten Lebensumfeld aufgetreten sein kann, beseitigen die vorgelegten Regelungen vorhandenen Unsicherheiten, die sich in den letzten Monaten aufgestaut haben“, so Knecht.

 

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