Beihilferecht:

Studium keine Berufstätigkeit – Beihilfe zahlt Impfung

Das Dienstleistungszentrum Süd-West vertrat einen rheinland-pfälzischen Beamten in der Frage, inwieweit eine ausbildungsbedingte/studienbedingte Schutzimpfung beihilfefähig ist oder nicht. Die für die ausbildungsbedingte Schutzimpfung erforderlichen Aufwendungen sind beihilfefähig nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt, Urteil vom 9. April 2014, AZ: 1 K 1018/13.NW. Die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung liegen vor.

Zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung hatte das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet. Während des Studiums wird das Kind für einen Beruf ausgebildet. Nach der (landesrechtlichen) Beihilfeverordnung sind die Aufwendungen für Schutzimpfung dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der ständigen Impfkommission notwendig seien. Für die streitgegenständlichen Impfungen lagen alle entsprechenden Empfehlungen vor. Der Umstand, dass sich das beihilfeberechtigte Kind im vorliegenden Fall noch in der Ausbildung befand, steht der Beihilfefähigkeit nicht entge-gen. Wer sich in der Ausbildung befinde, stehe noch nicht im Beruf. Die Impfaufwendungen seien damit nach dem Landesrecht beihilfefähig.

Wieder einmal ein Beispiel, das zeigt, wie sinnvoll es war, das dbb Dienstleistungszentren einzuschalten. Denn vorliegend konnte für das Einzelmitglied erfolgreich agiert werden.

 

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