Fehlerhafte Stellwerkstätigkeit:

Schadensersatz gegen Netzbetreiber

Ein vom Dienstleistungszentrum West vertretener Lokführer musste, als er dienstlich veranlasst eine Lok führte, mitansehen, wie es infolge eines vom Netzbetreiber mitverursachten Stellwerkfehlers zu einem schweren Unglück im Schienen- und Bahnbereich kam. Infolge dieses traumatischen Erlebnisses erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung, die bei ihm Gehaltseinbußen verursachte.

Fall des Monats

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts kam das Landgericht Düsseldorf zum Ergebnis, der Netzbetreiber, der das Stellwerk falsch bedient hatte, schulde dem so geschädigten Lokführer Schmerzensgeld und Schadensersatz. Entgegenstehende Normen aus §§ 106 Abs. 3 i. V. m. 104, 105 SGB VII stehen der Haftung des Netzwerkbetreibers nicht entgegen.

Die hier zitierten Normen stünden einer Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen entgegen, wenn es sich um eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Betrieb handeln würde und der Schadensfall sich als Versicherungsfall von Versicherten im selben Betrieb darstellen würde. Dies lag hier nicht vor. Weshalb die Klage mit Erfolg geführt werden konnte.

Der den Netzwerkfehler verursachende Betrieb haftet dem Lokführer gegenüber auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. So wurde es vom Landgericht Düsseldorf am 30. Juni 2017, Az.: 13.O.217/15, entschieden.

Der dbb gewährt den Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz.

 

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