Zusage des vormaligen Dienstherrn:

Neuer Dienstherr haftet

Ein Feuerwehrbeamter, der in der Zeit von 2001 bis 2006 durchschnittlich 54 Stunden pro Woche gearbeitet hat, kann seinen europarechtlichen Anspruch auf Ausgleich dieser Mehrarbeit fordern, auch wenn Teile der Dienstverrichtung in Bereitschaft unter Anwesenheit in der Dienststelle des Dienstherrn geleistet wurden. Der Be-amte verlangte zeitnahen Ausgleich hierfür.

Sein vormaliger Dienstherr hatte allen betroffenen Beamten die mündliche Zusage gegeben, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln, und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung. Zur Orientierung dienten vorgreiflich anhängig gemachte Verfahren zu demselben Thema. Höchstrichterlich wurde dem Anspruch grundsätzlich stattgegeben. Der Beamte begehrte weiterhin Bezahlung der geleisteten Arbeit. Da er zwischenzeitlich zu einem anderen Dienstherrn versetzt worden war, machte er diesen Anspruch mit Hilfe des dbb DLZ West gegenüber dem neuen Dienstherrn erfolgreich geltend.

Dieser wandte zwar ein, es fehle an einer formgerechten Zusicherung. Die mündliche Zusage sei unverbindlich. Außerdem sei der Anspruch des Klägers zwischenzeitlich verjährt. Dem widersprach das Verwaltungsgericht Münster, AZ: 4 K 3024/12, mit noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12. Dezember 2013, indem es dem Kläger Ausgleich in Geld für die geleistete Mehrarbeit zusprach. Auch der aktuelle Dienstherr hafte für Ansprüche gegen den vorherigen Dienstherrn. Zwar sei die vom vormaligen Dienstherrn abgegebene Erklärung keine Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz. Doch konnte sich der Kläger – wie alle übrigen betroffenen Beamten dieses Dienstherrn – darauf verlassen, nichts weiter unternehmen zu müssen, im Vertrauen darauf entsprechend der höchstrichterlichen Entscheidung behandelt zu werden. Die Forderung sei auch nicht verjährt.

Der vormalige Dienstherr hatte seinen Beamten einen Verzicht der Einrede der Verjährung erklärt. Dieser Verzicht wirkte bis zur Versetzung des Beamten und erst hieran schloss sich der Lauf der Regelverjährungszeit von drei Jahren an. Faktisch endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Zwischenzeitlich hatte der Kläger jedoch Widerspruch und Klage erhoben. Hierdurch wurde die Verjährung gehemmt.

 

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