Neue Informationen für Personalratsmitglieder

Die Juli/August-Ausgabe der ZfPR online sowie die im Juli erschienene Ausgabe 3/2012 der ZfPR-Print bieten wichtige Informationen für Personalratsmitglieder.

Im Online-Rechtsprechungsdienst des dbb legt das OVG Hamburg dar, dass eine generelle Verweigerung der Teilnahme freigestellter Personalratsmitglieder an der Leistungsbezahlung rechtswidrig ist. Auch in Bezug auf die leistungsbezogenen Bezahlelemente, die zum beruflichen Fortkommen zu zählen seien, könne auf vergleichbar qualifizierte Beamte oder Vergleichspersonen abgestellt werden, so dass die fehlende dienstliche Tätigkeit eines freigestellten Personalratsmitgliedes nicht als sachliche Rechtfertigung für die Versagung der Teilnahme an dem Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien angesehen werden könne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat das OVG Hamburg die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Mit der Lohnfortzahlung bei Freistellung beschäftigt sich die Entscheidung des BAG, wonach eine Funktionsstufe für IT-Fachbetreuung zu dem nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehört. Veröffentlicht ist des weiteren ein Beschluss des VG Frankfurt a. M., in dem dieses – mit dem BAG, aber gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegt, dass der Personalrat bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe bei einem Beamten auch dann mitzubestimmen habe, wenn die Dienststelle keine Richtlinien erlassen hat und daher eine im Rahmen ihres Ermessens stehende Entscheidung zur Festsetzung der individuellen Erfahrungsstufe treffen will.

Weitere Entscheidungen in der ZfPR online beschäftigen sich u.a. mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch von Jugendvertretern.

In der Print-Ausgabe der ZfPR geht Dr. Klaus Vogelgesang der Sinnhaftigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig gehaltenen Verselbstständigung von Dienststellenteilen nach, die keinen Leiter haben.

Eine Entscheidung des EuGH steht im Zentrum der Ausführungen des Beitrags von Dr. Magnus Bergmann zum Thema Betriebsübergang, denn erstmals hat der EuGH festgelegt, dass auch ein aufgrund Gesetzes erfolgender Übergang (so etwa bei der Umstrukturierung von Verwaltungsträgern unmittelbar durch das Gesetz, die durch einen Überleitungstarifvertrag begleitet wird) als Betriebsübergang zu definieren ist.

Für die Zulässigkeit eines gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruchs des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten des Bundespersonalvertretungsgesetzes setzt sich Prof. Dr. Ulrich Widmaier in seinem Aufsatz ein.

Schließlich berichtet Dr. Thomas Wurm anlässlich des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L zum 1. Januar 2012 über Veränderungen bei der Eingruppierung im TV-L.

 

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