BAG bestätigt Betriebsräte

„Nein“ zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern berechtigt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 – festgestellt, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern darf, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wonach die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“ erfolge, sei nicht lediglich unverbindlicher Programmsatz, sondern untersage die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorschrift diene zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.

Welche Zeitdauer noch als „vorübergehend“ gewertet werden kann, musste das BAG allerdings nicht entscheiden. Im entschiedenen Fall wurde eine Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft eingesetzt. Die Entscheidung wird in ZBVR online veröffentlicht, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen.

 

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