Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

Kritik an Privilegien im Entwurf für Fondsstandortgesetz

In einer virtuellen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 12. April 2021 hat der DSTG Bundesvorsitzende und dbb Vize Thomas Eigenthaler deutliche Kritik am steuerlichen Teil des Entwurfs für das Fondsstandortgesetz geübt: „Dieses Gesetz ist ein privilegierendes Sondergesetz für einige Wenige.“ Die geplanten Regelungen seien wenig zielführend und zudem rechtlich angreifbar.

Mit dem Gesetz soll der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden. Dazu soll zum einen der Steuerfreibetrag bei der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligung von 360 auf 720 Euro verdoppelt werden, was von Eigenthaler als „vertretbar“ bezeichnet wurde. Höchst problematisch sei jedoch der neu geplante Paragraph 19a im Einkommenssteuergesetz, der die Besteuerung geldwerter Vorteile in diesem Bereich auf zehn Jahre hinausschieben soll. Der DSTG Chef machte mehrfach deutlich, dass er hierin einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung sehe. Zum einen sei der Anwendungsbereich für die Praxis sehr unklar, zum anderen führe eine solche zehnjährige Überwachung sowohl auf Seiten des Arbeitgebers wie auf Seiten des Finanzamts zu einem erheblichen Bürokratieaufwuchs. Mit Blick auf die Behandlung von Sachbezügen und anderen geldwerten Vorteilen sei zudem eine Ungleichbehandlung festzustellen: Hier werde sofort besteuert, dort werde hinausgeschoben. Für den Befund einer Privilegierung spreche auch, dass für die Vorteile aus der Vermögensüberlassung zwar offenbar sofort Sozialbeiträge anfielen, aber die Lohnversteuerung auf zehn Jahre hinausgeschoben werde.

Neu eingeführt werden soll zudem eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Auch hier zeigte sich Eigenthaler kritisch. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gebiete eine solche Steuerbefreiung nicht. Eine derart isolierte Steuerbefreiung sei vielmehr aus Gründen des EU-Beihilfeverbots sogar sehr kritisch zu sehen. Jedenfalls halte die DSTG, so Eigenthaler weiter, eine steuerliche Gleichstellung mit „normalen“ aufsichtsrechtlich und anlegerrechtlich gecheckten Fonds für falsch. Es sei zudem nicht klar, welche Kriterien für einen Wagniskapitalfonds eigentlich gelten sollen. Dies dürfe auch nicht allein durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, sondern müsse vom Gesetzgeber selbst definiert werden.

 

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