Persönlichkeitsrechte

Keine Auskunftssperre für Polizeibeamte

Ein Polizeibeamter, der als Bundespolizist am Flughafen arbeitet und sich täglich Konfliktsituationen ausgesetzt sieht, hat nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 K 9563/17.F, Urteil vom 22. August 2018) festgestellt.

Fall des Monats

Der Polizeibeamte meinte, einer über das normale Maß hinausgehenden Gefahr ausgesetzt zu sein, wenn sein seltener Name aus dem Melderegister abgefragt würde. Er befürchtete Konfrontationen mit Bürgern, denen er hoheitlich gegenübergetreten war. Das Verwaltungsgericht Frankfurt sah im vorliegenden Fall ein der Auskunftssperre entgegenstehendes, überwiegendes Allgemeininteresse an der Auskunftserteilung.

§ 51 Abs. 1 BMG fordere für die Eintragung einer Auskunftssperre das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder anderen Personen durch eine Melderegisterauskunft Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Zwar sei die Tätigkeit als Polizeibeamter eine exponierte Tätigkeit, doch werde der Tatbestand der Eintragung einer Auskunftssperre nicht erfüllt.

Würde nämlich eine ganze Berufsgruppe einen Anspruch auf Auskunftssperre erhalten, würde die Pflicht zur Erteilung von Melderegisterauskünften im erheblichen Umfang beeinträchtigt. Eine individuelle Gefährdungssituation für den klagenden Polizeibeamten wurde nicht gesehen. Eine konkrete Befürchtung, von polizeibekannten Störern bewusst aufgesucht oder ausspioniert zu werden, konnte der klagende Beamte nicht vortragen, sodass die Klage abgewiesen wurde. Das Verfahren wurde vom Dienstleistungszentrum Süd-West in Mannheim geführt.

 

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