Infrastrukturgesellschaft des Bundes: Keine Verschlechterungen für Beschäftigte zulassen

Mit Blick auf die geplante Infrastrukturgesellschaft des Bundes hat der dbb gefordert, dabei die Interessen der Beschäftigten nicht zu vernachlässigen. Für sie dürfe es im Zuge der Veränderungen, die der dbb im Kern mit Skepsis und in der Ausformung mit vielen Fragezeichen verfolge, keine Verschlechterungen geben, heißt es in einem Beschluss der Bundesleitung des gewerkschaftlichen Dachverbandes vom 15. November 2016.

Der dbb erwarte deshalb, dass die angekündigte Grundgesetzänderung, die den Weg zur Einsetzung einer unter staatlicher Regelung stehenden privatrechtlich organisierten Infrastrukturgesellschaft freimachen und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen grundgesetzlich festschreiben soll, von entsprechenden Regelungen im Sinne einer „Paketlösung“ begleitet wird. Dabei gehe es um den Status, aber auch um Arbeitsplatz und Arbeitsort der Beschäftigten, die Personalvertretungen müssten eingebunden werden. Hinsichtlich der Rechtsform der Infrastrukturgesellschaft plädiere der dbb für eine Anstalt öffentlichen Rechts.

Bislang wird das knapp 13.000 Kilometer lange Netz der Autobahnen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 90 Grundgesetz vom Bund getragen, während für Betrieb, Unterhaltung, Planung sowie Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen die Länder zuständig sind. Unstrittig sei, dass im Rahmen der Reform die Planungsverfahren gestrafft, Kompetenzüberschneidungen abgebaut und insbesondere eine den gesamten Planungsprozess bis zu den Baumaßnahmen reichende verlässliche Finanzierung geschaffen werden müssen. Während der Bund die Gründung einer zentralen Bundesautobahn- oder auch Bundesfernstraßengesellschaft anstrebt, hielten die Länder an der Bundesauftragsverwaltung und damit an der Trennung zwischen Finanzierung und Trägerschaft beim Bund und Bau / Betrieb bei den Ländern fest. Mitte Oktober hatte sich eine Bund-Länder-Konferenz überraschend darauf verständigt, dass im Rahmen einer Reform der Bundesauftragsverwaltung eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt werden soll. Dazu sollen entsprechende Ermächtigungen in Artikel 90 Grundgesetz eingefügt werden.

 

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