In Kraft getreten:

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften ist im Wesentlichen am 14. März 2015 in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Beamtinnen und Beamte zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn ohne Zustimmung gegebenenfalls auch in das Eingangsamt einer neuen Laufbahn versetzt werden können. Diese Regelung zielt insbesondere auf Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel vollzogen haben. Um Nachteile bei der Besoldung abzumildern, erhalten die betreffenden Beamtinnen und Beamten – wie bisher auch – einen besoldungsrechtlichen Ausgleich.

Zudem beinhaltet das Gesetz Erweiterungen bei der Übertragungsmöglichkeit von Aufgaben der Personalverwaltung auf Dienstleistungszentren und fügt eine Vorschrift neu ein, die Regelungen zur Übermittlung, Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde enthält.

Daneben sieht das Gesetz unter Bezugnahme auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelungsbereich der Erholungsurlaubsverordnung vor, dass Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Abgeltung des durch EU-Recht gewährten Mindestjahresurlaubs haben, den sie krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisieren konnten. Dieser beschränkt sich bedauerlicher Weise ausschließlich auf die Umsetzung der europäischen Rechtsprechung im Hinblick auf die Anzahl der höchstens abzugeltenden 20 Mindesturlaubstage und nimmt nicht die vom dbb geforderte Ausweitung auf nicht beanspruchte Zusatzurlaubstage für Schwerbehinderte vor.

 

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