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Flächendeckendes Beratungsangebot zur Altenhilfe gefordert

Seniorenverbände fordern den Ausbau des Beratungsangebotes für die Altenhilfe. Ältere würden existierende Hilfsangebote zu häufig nicht wahrnehmen – oft aus Unkenntnis.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO), in der auch die dbb bundesseniorenvertretung Mitglied ist, hat daher die Kreise und Städte aufgefordert, eine Grundausstattung an Angeboten der offenen Altenarbeit anzubieten. An Bund und Länder appelliert sie, zum Aufbau und zur Qualität der Angebote beizutragen.

Mit der Thematik befasste sich auch die BAGSO Fachkommission „Aktuelle Fragen der Seniorenpolitik“ am 8. März 2023. Dort ging es um das von der BAGSO in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur Auslegung der Altenhilfe nach § 71 SGB XII, das insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedingungen, unter denen die im Gesetz beschriebene Altenhilfe zu gewähren ist, beleuchtet. Danach sind kreisfreie Städte und Landkreise verpflichtet, ein Mindestmaß an Beratung und offenen Hilfsangeboten für ältere Menschen zu gewährleisten. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Vorschrift vor allem auf Angebote für Beratung und Unterstützung zielt, weniger auf Geldleistungen.

Bereits Ende Januar hatte Horst Günther Klitzing, der Vorsitzende der Bundesseniorenvertretung, in einem Gespräch zu Pflegefragen gegenüber der Bundespflegebeauftragte Claudia Moll betont, dass aus Unkenntnis schätzungsweise 30 Prozent der Leistungen der Pflegeversicherung nicht in Anspruch genommen würden. Moll meinte, dass es aus ihrer Sicht, um lokale Pflegeformen etablieren zu können, dringend niedrigschwelliger Beratungsangebote Anlaufstellen in kommunalen bedürfe.

Hintergrund:

Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII ist in Deutschland eine Leistung der Sozialhilfe. Sie hat das Ziel, altersbedingte Schwierigkeiten wie Vereinsamung, Isolation sowie körperliche oder geistige Schwächen zu kompensieren und bedürftigen alten Menschen gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dabei geht es um Hilfen, die in dieser Form in keinem anderen Leistungssystem behandelt werden. Der § 71 SGB XII existiert seit 2005. Eine ähnlich formulierte Vorgängerbestimmung fand sich in dem bis 2004 geltenden § 75 BGHG.

 

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