Autobahn GmbH und Fernstraßen-Bundesamt

Fernstraßenreform: Schutz, Sicherheit und Perspektiven für Beschäftigte

Das Fernstraßen-Bundesamt und die Autobahn GmbH des Bundes brauchen viel Personal. Beschäftigte aller Statusgruppen aus Ländern und Kommunen wissen nun genau, was sie bei einem Wechsel erwartet.

Tarifwerk vollständig

Am 30. September 2019 haben sich der dbb und die Autobahn GmbH in Berlin auf einen Einführungs- und Überleitungstarifvertrag (EÜTV) geeinigt. Damit ist das Tarifwerk für den Wechsel von Straßenverkehrsbeschäftigten zur Autobahn GmbH komplett – Eingruppierung, Entgeltordnung und Mantel waren schon zuvor abgeschlossen worden. „Status quo gesichert, viele Verbesserungen erreicht“, fasste der stellvertretende Bundesvorsitzende und Fachvorstand Tarifpolitik des dbb Volker Geyer zusammen.

„Die Einigung zu den Überleitungs-Regelungen war sehr anspruchsvoll und komplex. Wir haben von Anfang an darauf bestanden, dass durch den Wechsel niemand schlechter gestellt wird als zuvor“, betonte Geyer, der für den dbb die Verhandlungen führte. Mit den nun vereinbarten Konditionen zu Bestandsschutz für Ansprüche bei der Eingruppierung, zur betrieblichen Altersversorgung sowie Entgelt- und Arbeitszeitregelungen habe man genau diese Maßgabe umgesetzt. „Durch den Bestandsschutz bleiben bestehende tarifliche und auch landesspezifische Ansprüche der Kolleginnen und Kollegen auch bei der Autobahn GmbH erhalten und sind nachhaltig abgesichert“, so Geyer.

Das vorliegende Tarifwerk gehe aber noch viel weiter. „Es bietet viele Perspektiven für die Beschäftigten“, erklärte der dbb Tarifchef. So erhalten alle Wechselnden einen Zuschlag: Die Beschäftigten, die mit oder ohne Verwendungsvorschlag am oder vor dem Stichtag des Betriebsübergangs zum Bund wechseln, bekommen einmalig 1.500 Euro, Auszubildende 500 Euro. Fortbestand haben insbesondere die in den Tarifwerken TVÜ-Länder, TVÜ-Hessen oder TVÜ-VKA geregelten Besitzstände. Hiervon erfasst sind etwa persönliche Zulagen, individuelle Endstufen, kinderbezogene Bezahlungsbestandteile, Strukturausgleiche, Ansprüche auf erweiterte Entgeltfortzahlung sowie auf Beihilfe, hinzu kommen Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung und Unternehmens-Boni. Für die Geltendmachung von unvorhergesehenen Nachteilen aus dem fortgesetzten oder neu begründeten Arbeitsverhältnis mit der Autobahn GmbH ist eine Sachverhaltsaufklärung geregelt. Ansprüche können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Übergang erhoben werden.

„Aufgabe wird es nun sein, die Kolleginnen und Kollegen umfassend über die vereinbarten Regelungen zu informieren, zumal einige Ansprüche an eine rechtzeitige Antragstellung gebunden sind“, unterstich Geyer. „Hierfür haben wir auf ausreichend zeitlichen Spiel- und Entscheidungsraum gedrungen und diesen auch durchgesetzt. Wichtig ist, dass die neue Autobahn GmbH jetzt im Alltag ein guter Arbeitgeber wird. Wir werden den Wechsel intensiv und kritisch begleiten und für starke Betriebsräte sorgen.“

Anwendungsrichtlinie für Beamtinnen und Beamte in Kraft

Nach vielen intensiven Gesprächen und harter Sacharbeit zwischen dbb, Bundesinnenministerium (BMI) und Bundesverkehrsministerium (BMVI) wurde in der ständigen Arbeitsgruppe zur „Die Deutsche Autobahn GmbH“ auch die beamtenrechtliche Anwendungsrichtlinie verabschiedet und per Erlass am 27. September 2019 durch das BMVI in Kraft gesetzt. Die Anwendungsrichtlinie legt wichtige Details zur Anwendung und Umsetzung des Bundesbeamtenrechts für alle Beamtinnen und Beamten fest, die nach ihrer Zustimmung von den Ländern oder Kommunen durch Versetzung zum Fernstraßen-Bundesamt (FBA) wechseln – sowie für die gegebenenfalls nachfolgende Zuweisung an die Autobahn GmbH. Der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb Friedhelm Schäfer sagte dazu: „Aus unserer Sicht ist mit der nun veröffentlichten Anwendungsrichtlinie eine klare, nachvollziehbare und umfassende Basis geschaffen worden, auf der die Beamtinnen und Beamten ihre persönliche Entscheidung für einen Wechsel treffen können.“

Zum Laufbahnrecht ist darin klargestellt, dass die Befähigung der Beamtinnen und Beamten vom FBA anerkannt wird, soweit dies nach Bundesrecht möglich ist. Ist dies aufgrund der Vorbildung in Ausnahmefällen nicht möglich, wird der Fall dem Bundespersonalausschuss vorgelegt.

Zur Besoldung wird klargestellt, dass diese mindestens die Höhe der jetzigen Besoldung inklusive aller grundgehaltsergänzenden Zulagen beträgt. Ein rechnerisch möglicher Fehlbetrag zwischen vorherigem Recht zum Bundesrecht wird mit einer Ausgleichszulage (nach § 19 b BbesG) ausgeglichen, die auch ruhegehaltsfähig ist.

Erfahrungszeiten zum Aufstieg in den Stufen der Besoldungsordnung A werden, soweit dies nach Bundesrecht möglich ist, anerkannt. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig sind.

Für die Beihilfe wird klargestellt, dass auch hier Bundesrecht gilt. Da das Beihilferecht auf den gleichen Grundstrukturen basiert, ist die Erstattung bei Aufwendungen mit dem Landesrecht im Wesentlichen vergleichbar. Für besondere Härtefälle steht die Möglichkeit einer Bemessungssatzerhöhung (nach § 47 Abs. 8 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)) zur Verfügung. Diese Bemessungssatzerhöhung findet Anwendung auf Gruppen, die von den Ländern zum Bund wechseln und bei denen sich strukturelle Abweichungen zwischen dem Bemessungssatz des Landes und des Bundes ergeben.

Die Arbeitszeit im FBA beträgt, wie für alle Bundesbeamtinnen und -beamten, 41 Stunden. Die Beamtinnen und Beamten, die zur Autobahn GmbH zugewiesen sind, haben eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beziehungsweise 38,5 Stunden, wenn sie ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten oder in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien sowie Kfz-Werkstätten arbeiten. Die mit dem Land vereinbarten Arbeitszeitmodelle, wie zum Beispiel Altersteilzeit im Blockmodell oder Teilzeit, werden auf Wunsch der Betroffenen fortgeführt. Sollte aufgrund der Fortführung der Teilzeit die Besoldung sinken, können die Betroffenen die Anhebung der Arbeitszeit in dem Umfang beantragen, dass es zu keiner Gehaltseinbuße kommt. Ebenso werden die im Land erworbenen Arbeitszeitguthaben, wie beispielsweise von Mehrarbeit, Gleitzeitguthaben oder Langzeitkonten, zum Zeitpunkt der Versetzung übernommen und im Rahmen des bestehenden Bundesrechts fortgeführt. Gibt es keine entsprechende Bundesregelung, kann das „Guthaben“ im Rahmen einer individuellen Vereinbarung mit dem FBA oder der Autobahn GmbH genommen werden.

Ungeklärt bleibt die Frage, welche Rechtsqualität und Reichweite die vielzitierte Besitzstandszusage des Fernstraßenüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte hat, die aus Sicht des dbb weit und umfassend verstanden werden muss. Nach Auffassung des „Verfassungsministeriums BMI“ hat sie „ermessensleitenden Charakter“. Ob es überhaupt einer Klärung dieser Rechtsfrage in Einzelfällen bedarf, bleibt abzuwarten.

Hintergrund:
Die Verwaltung der Bundesautobahnen – bisher von den Ländern im Auftrag des Bundes durchgeführt – übernehmen zukünftig zwei neu gegründeten Organisationen: Das Fernstraßen-Bundesamt und die Autobahn GmbH. Bis zu 15.000 betroffenen Beschäftigten aus den Landesbetrieben sollen zeitnah ihre Bereitschaft zum Wechsel in die neuen Organisationseinheiten erklären. Die dafür notwendigen tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Vorbereitungen hat der dbb nun gestaltet.

 

 

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