Entgelttransparenzgesetz: Auskunftsanspruch für Beschäftigte – Aufgaben für Personal- und Betriebsräte

Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern vom 30. Juni 2017 (BGBl I, S. 2152) ist am 6. Juli 2017 in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll geschlechterspezifischen Lohnunterschieden durch mehr Transparenz entgegengetreten werden.

Insbesondere erhalten die Beschäftigten hierzu einen individuellen Auskunftsanspruch, mit dem sie in Erfahrung bringen können, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt ermittelt wird und wie hoch die Vergleichsentgelte sind. Diesen Auskunftsanspruch besitzen unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte des Bundes in Dienststellen des Bundes mit mehr als 200 Beschäftigten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben derselben Größe. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf die Personalrats- und Betriebsratsarbeit.

In Dienststellen des Bundes mit Personalrat und Betrieben mit Betriebsrat mit jeweils mehr als 200 Beschäftigten müssen die Beschäftigten ihr Auskunftsverlangen an den Personal- beziehungsweise Betriebsrat richten; dieser ist dann auch für die Beantwortung zuständig. Allerdings kann der Arbeitgeber entweder grundsätzlich oder in bestimmten Fällen die Erteilung der Auskunft an sich ziehen; dies muss er dem Personal- beziehungsweise Betriebsrat erläutern und gilt auch nur für die Dauer einer Amtszeit. Die Beschäftigten haben ihr Auskunftsverlangen in diesem Fall unmittelbar an den Arbeitgeber zu adressieren, dieser erteilt dem Beschäftigten Auskunft; zudem berichtet er dem Personal- beziehungsweise Betriebsrat über die eingehenden Anfragen und deren Beantwortung.

Der Auskunftsanspruch kann erstmals am 1. Januar 2018 geltend gemacht werden – schriftlich und unter Angabe einer Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts mit vergleichbarer Tätigkeit. Erneute Auskunft kann erst wieder nach zwei Jahren verlangt werden, früher nur dann, wenn die Voraussetzungen sich wesentlich verändern. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus dem Datenschutzrecht, wenn die zum Vergleich heranzuziehende Gruppe des anderen Geschlechts zu klein ist – gehören ihr nicht mehr als fünf Beschäftigte an, darf die Auskunft nicht gegeben werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz

 

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