Fall des Monats

Dienstliche Beurteilungen: Ankreuzverfahren zulässig

Das Dienstleistungszentrum West vertrat einen Kläger aus dem Bereich des gehobenen Dienstes einer Bundesbehörde. Bei den dortigen dienstlichen Beurteilungsverfahren herrschte die Praxis vor, die Beurteilungen im Ankreuzverfahren zu erstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Ankreuzverfahren nicht per se für rechtswidrig. Es machte aber deutlich, dass dienstliche Beurteilungen hinreichend aussagekräftig sein müssten, um eine Bestenauswahl bei Beförderungsentscheidungen zu ermöglichen. Leistung, Eignung und Befähigung könnten im Ankreuzverfahren ebenso aussagekräftig bewertet werden wie ein individueller Text hierzu. Bewertungskriterien müssten jedoch hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein. Unter diesen Voraussetzungen ist eine dienstliche Beurteilung im Ankreuzverfahren zulässig.

Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen hingegen bedürften stets einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie die Einzelbewertungen entstanden sind. Zwar müssten dienstliche Beurteilungen hinsichtlich der Einzelbewertungen nicht begründet werden, dennoch müsse der Dienstherr in der Lage sein, auf entsprechende Nachfragen des betroffenen Beamten die Einzelbewertungen zu plausibilisieren.

Das Verfahren wurde vom Dienstleistungszentrum West vor dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.14 unter anderem erfolgreich geführt. Das Urteil erging am 18. September 2015.

 

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