Fall des Monats

Dienstliche Beurteilung: Begründungspflicht bei wesentlicher Verschlechterung

Ein Beamter des höheren Dienstes in einem Landesministerium hat Anspruch auf Erstellung einer neuen Beurteilung, wenn die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung eine wesentliche Verschlechterung zur Vorbeurteilung darstellt, ohne dass dies nachvollziehbar begründet worden wäre. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 2 K 5127/16 vom 21. Dezember 2018) festgestellt.

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Der Beamte, der in der vorausgehenden Beurteilung nach damaliger Beurteilungsrichtlinie zur Spitzengruppe gehörte („übertrifft die Leistungserwartungen“) und nunmehr in der streitgegenständlichen Beurteilung mit „entspricht den Leistungserwartungen“ beurteilt wird, müsse dies aufgrund der Schlüssigkeit der dienstlichen Beurteilung nachvollziehen können.

Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich laut Verwaltungsgericht darauf, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, die richtigen Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und den allgemeingültigen Wertungsmaßstab beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Zwar könne der Dienstherr ein neues Beurteilungssystem einführen, doch habe er hierbei die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes zu beachten.

Verändert sich das Gesamturteil in erheblichem Ausmaß nach unten, muss dies gesondert begründet werden. Diese Begründungspflicht ergebe sich aus dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten effektiven Rechtsschutz. Begründungsmängel in Beurteilungen können nicht im Abänderungsverfahren beziehungsweise im Widerspruchsverfahren durch eingeholte schriftliche Stellungnahmen des Vorbeurteilers geheilt werden. Sie müssen sich als Teil der dienstlichen Beurteilung aus dieser selbst ergeben.

 

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