dbb tarifunion: Zusätzlichen Erholungsurlaub geltend machen

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur tariflichen Regelung der Urlaubsdauer verstößt die Staffelung durch das Lebensalter in § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist unwirksam. In den Augen der Bundesrichter hat die unterschiedliche Urlaubsdauer nach dem TVöD von Beschäftigten unter 30 Jahren (26 Arbeitstage), zwischen 30 und 39 Jahren (29 Arbeitstage) sowie ab 40 Jahren (30 Arbeitstage) vor dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) keinen Bestand. Vielmehr sind Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres durch eine geringeren als 30 Arbeitstage umfassenden Erholungsurlaub unmittelbar benachteiligt (§ 7 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 1 AGG). Diese Diskriminierung kann nur durch die Anpassung des individuellen Urlaubsanspruches nach oben, sprich auf die Dauer von 30 Arbeitstagen bei Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die 5-Tagewoche, beseitigt werden (BAG, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen 9 AZR 529/10).

Damit besteht für alle in der 5-Tagewoche Beschäftigten – nach unserer Auffassung auch nach den inhaltsgleich zum TVöD gefassten Tarifverträgen (siehe Auflistung weiter unten) – Anspruch auf dieselbe kalenderjährliche Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen. Wegen Verweises in den Regelungen für Auszubildende und Praktikanten auf die jeweiligen Mantelregelungen für Beschäftigte gilt entsprechendes beispielsweise nach TVAöD AT, TVPöD, TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TV Prakt-L, BBk-AzubiTV, TVN-BA.

Die dbb tarifunion hat zur individuellen Geltendmachung des zusätzlichen Erholungsurlaubs ab dem Kalenderjahr 2012 sowie rückwirkend auch für das Kalender-jahr 2011 ein Antragsmuster für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten entwickelt (Anlage).

Zur weiteren Orientierung geben wir folgende Hinweise:

Berechnung der Urlaubsdauer nach dem TVöD

Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage der durchschnittlichen Arbeitswoche im Verhältnis zu einer Ar-beitswoche mit fünf Arbeitstagen. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet (§ 26 Absatz 1 Satz 5 TVöD).

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es nicht auf die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an, maßgeblich ist vielmehr die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Arbeitstage in der Woche. Dies bedeutet insbesondere, dass Teilzeitbeschäftigte den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollbeschäftigte haben.

Beispiele

Dazu zusammenfassend folgende Beispiele nach bisheriger sowie neuer Rechtslage aufgrund der aktuellen BAG-Entscheidung:

  • Beispiel
  • Urlaubsanspruch bisher
  • Urlaubsanspruch neu
  • 5-Tagewoche:
    Ein 24-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an fünf Tagen in der Kalenderwoche
  • 26 Arbeitstage
  • 30 Arbeitstage
  • 5-Tagewoche
    Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an fünf Tagen in der Kalenderwoche.
  • 29 Arbeitstage.
  • 30 Arbeitstage
  • 3-Tagewoche
    Ein 24-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an drei Tagen in der Kalenderwoche.
  • 3/5 von 26 ergibt
    16 Arbeitstage (15,6 aufgerundet)
  • 3/5 von 30 ergibt
    18 Arbeitstage
  • 4-Tagewoche
    Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an vier Tagen in der Kalenderwoche
  • 4/5 von 29 ergibt
    23 Arbeitstage (23,2 abgerundet)
  • 4/5 von 30 ergibt
    24 Arbeitstage
  • 6-Tagewoche
    Ein 35-jähriger Beschäftigter arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Kalenderwoche
  • 6/5 von 29 ergibt
    35 Arbeitstage (34,8 aufgerundet)
  • 6/5 von 30 ergibt
    36 Arbeitstage

Der TVöD-Urlaubsstaffelung nach Lebensalter entsprechende Tarifverträge

Eine dem TVöD für die Beschäftigten beim Bund und den Kommunen entsprechende Altersstaffelung, die in Folge des BAG-Urteils gemäß § 7 Absatz 2 AGG ebenso als unwirksam anzusehen ist und gleichfalls nur durch Anpassung des individuellen Urlaubsanspruchs nach oben beseitigt werden kann, sehen weitere mit der dbb tarifunion vereinbarte Mantel- und Spartenregelungen vor wie beispielsweise:

Beschäftigte, Auszubildende und Praktikanten, deren Urlaubsdauer sich nach den oben aufgeführten oder inhaltlich vergleichbaren Tarifverträgen richtet und die wegen der Altersdifferenzierung noch von der tariflichen Höchstdauer des Erholungsurlaubs ausgenommen sind, sollten individuell ihre zusätzlichen Urlaubstage beanspruchen (Anlage).

Individuelle Geltendmachung der zusätzlichen Urlaubstage

Die Geltendmachung von zusätzlichen Urlaubstagen ab dem laufenden Kalenderjahr 2012 erfolgt individuell durch den Beschäftigten, Auszubildenden oder Praktikanten.

Für das abgelaufene Kalenderjahr 2011 wäre unverzüglich ein Antrag auf Übertragung des zusätzlichen Urlaubsanspruchs in das Kalenderjahr 2012 zu stellen verbunden mit dem Antrag, diesen bis zum 31. März 2012 anzutreten. Dies beruht auf der Tarifregelung, dass der nach dem Bundesurlaubsgesetz übertragene Urlaub regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres anzutreten ist, das heißt der erste beantragte Urlaubstag muss spätestens der letzte individuelle Arbeitstag des Monats März 2012 sein. Kann dies wegen Arbeitsunfähigkeit, aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, so ist der Resturlaub im Fall der Übertragung in der Regel bis zum 31. Mai anzutreten. Weitergehende Fristen können im Einzelfall einschlägig sein.

 

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