dbb: Studienzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigen

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist ein wichtiges Instrument zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Der dbb Bundeshauptvorstand hat diese Auffassung Mitte Juni in Berchtesgaden mit einem entsprechenden Beschluss untermauert.

„Nach der „Föderalismusreform I“ ist auch das Beamtenversorgungsrecht mittlerweile vermehrt starken Veränderungen und negativen Auseinanderentwicklungen unterworfen.

So erfolgt heute eine unterschiedliche Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Bund und Ländern.

Studienzeiten sind aber kein Selbstzweck, sondern extern erlangte und erforderliche Zugangsvoraussetzungen für viele Beamtenlaufbahnen. Der dbb ist deshalb der Auffassung, dass die Anerkennung von Fachhochschul- und Hochschulzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich notwendig ist. Ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist zudem die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber stark beeinträchtigt.

Der dbb fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, bei der Gestaltung ihres Versorgungsrechts die notwendige Grundeinheitlichkeit bei wesentlichen Bestimmungen zu beachten und zu gewährleisten. Die bei vielen Dienstherren verringerte Berücksichtigung von Studienzeiten in der Beamtenversorgung sind aus gesamtstaatlicher Warte und aus Gerechtigkeitsgründen falsch, bewirken eine gravierende Behinderung des Personalaustausches zwischen den Beamtenkörpern von Bund und Ländern und mindern die Attraktivität für den dringend benötigten qualifizierten Nachwuchs.“

 

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