Gesetzesnovelle:

Das neue Pflegezeitgesetz ist nicht weitreichend genug

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2014 in Berlin über das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgestimmt. Mit dem Gesetz werden die derzeitigen Gesetze zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit novelliert. Die Vorsitzende der dbb Bundesfrauenvertretung Helene Wildfeuer kritisierte in Berlin, dass das neue Pflegegesetz nicht weitreichend genug ist: „Die Einführung des neuen Pflegezeitgesetzes ist wichtig, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu verbessern und die gesellschaftliche Akzeptanz der Pflegeleistungen, die hauptsächlich in den Familien von Frauen übernommen werden, zu stärken. Die Verteilung der Lasten durch die Pflege auf die Schultern aller ist aber noch nicht erreicht“, sagte Wildfeuer.

Wer nahe Angehörige pflegt, soll dabei künftig besser als bislang unterstützt werden. Durch das Gesetz wird ab dem kommenden Jahr ein Rechtsanspruch auf eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit eingeführt. In dieser Zeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, soll ein zinsloses Darlehen durch den Staat gezahlt werden. Der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit soll jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten gelten. Im ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der Rechtsanspruch bereits ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten gegolten. Zudem wird mit dem Gesetz eine Lohnersatzleistung in Höhe von 90 Prozent des Nettogehaltes eingeführt. Sie wird an Beschäftigte gezahlt, wenn diese eine zehntägige Berufsauszeit nehmen, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren. Mit der Gesetzesnovelle soll auch der Kreis der „nahen Angehörigen“ erweitert werden. Neben Eltern, Großeltern, Kindern, Geschwistern und Ehepartnern sollen dazu in Zukunft Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager zählen.

Helene Wildfeuer: „Problematisch ist aus meiner Sicht, dass dieser Anspruch nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen gilt. Auch reicht es nicht aus, die Lohnersatzleistung nur für die 10-tägige Berufsauszeit zur Organisation der Pflege zu zahlen. Denjenigen, die selbst die Pflege übernehmen, wird auf kurze Sicht zwar mit einem zinslosen Darlehn geholfen, auf lange Sicht tragen sie die Kosten für die Pflege aber selbst. Auch hier sollte es eine Lohnersatzleistung geben, um anzuerkennen, welchen Dienst die Pflegenden für die Gesellschaft leisten. Und selbstverständlich fordern wir eine entsprechende Übertragung aller Regelungen auch auf Beamtinnen und Beamte.“ Darüber hinaus sei es wichtig, dass Pflege von Angehörigen und auch die Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe betrachtet werde, an deren Finanzierung alle zu beteiligen seien. „Es sind oftmals die Frauen, die zuerst im Beruf wegen der Kindererziehung aussetzen oder in Teilzeit arbeiten. Sie sind es dann auch, die sich um die Pflege von Angehörigen kümmern. Dieses Engagement wirkt sich bisher sowohl bei dem Verdienst, als auch in der Altersversorgung negativ aus, dass darf sich eine alternde Gesellschaft wie die unsere nicht länger leisten, die auf die Tatkraft dieser Frauen angewiesen ist“, so Wildfeuer.

 

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