Novellierung des Personalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt

Bittere Enttäuschung für Personalvertretungen und Beschäftigte

Am 19. Juni 2019 hat der Landtag in Sachsen-Anhalt eine Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes beschlossen.

„Ein trauriger Tag für die Beschäftigten in der Kommunal- und Landesverwaltung Sachsen-Anhalts,“ kommentiert der Vorsitzende des dbb Landesbundes Sachsen-Anhalt, Wolfgang Ladebeck. „In Sonntagsreden stellen Regierungsmitglieder und Abgeordnete die Beteiligung und Mitnahme der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes als wesentlichen Baustein für eine effektive Verwaltung dar. Durch ihre Zustimmung zu diesem schlechten Gesetz haben sie ihr wahres Gesicht gezeigt,“ so Ladebeck weiter.

Die Änderungen entpuppen sich überwiegend eher als Kosmetik in Form sprachlicher Verbesserungen und Einarbeitung längst gefestigter Rechtsprechung denn als inhaltlicher Fortschritt. „Eine Riesenchance wurde durch die Politik vertan, Mitbestimmung als wesentlicher Baustein der behördlichen Demokratie zeitgemäß zu implementieren“, kritisiert deshalb Ulrich Stock, dbb Vize und Leiter der Arbeitsgruppe Personalvertretungsrecht im dbb sachsen-anhalt. Anstatt die Arbeitsbedingungen der Personalvertretungen in die in vielerlei Hinsicht gewandelte Verwaltungsgegenwart zu stellen und für die Herausforderungen der Digitalisierung fit zu machen, erschöpfen sich die Änderungen größtenteils in Marginalien.

Die wichtigste – grundsätzlich zu begrüßende, aber angesichts der zu bewältigenden Aufgaben viel zu kleinmütig ausgefallene – Änderung ist die Absenkung der Freistellungsstaffel. Künftig ist schon in Dienststellen mit 250 bis 700 (bisher 300 bis 700) Beschäftigten ein Personalratsmitglied freizustellen.

Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr sichergestellt, dass die Fachgruppen in Lehrerpersonalräten jeweils selbst entscheiden dürfen, welches ihrer Mitglieder sie im Vorstand vertreten soll. Den „normalen“ Personalräten mochte er dies indes nicht zugestehen. Hier entscheidet nach wie vor die Mehrheit im Personalrat, wer diese im Vorstand vertreten soll.

Halbherzig auch, wie der Gesetzgeber mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte umgeht. Diese wird zwar nun im Gesetz verankert; zu Beteiligungsrechten, die eine echte Einbindung der Interessenvertretung der Beschäftigten an den besonders gravierenden ressortübergreifenden Maßnahmen sicherstellen würde, konnte er sich nicht durchringen.

So beschränken sich die Änderungen etwa auf die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre, eine Verlängerung der Frist bei Einberufung der konstituierenden Sitzung bzw. bei Feststellung des Personalrats oder einer Gruppe, dass ein Beschluss eine Beeinträchtigung erheblicher Interessen der Beschäftigten darstellt oder etwa auf die Möglichkeit zur Hinzuziehung von Büropersonal zur Anfertigung der Niederschrift in der Sitzung.

Grundsätzlich positiv: das Recht des Personalrats zur Teilnahme an Vorstellungs- und Eignungsgesprächen der Dienststelle, aber nur im Rahmen von Auswahlverfahren zur Vorbereitung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen. Sinnvoll angesichts längerer Abwesenheitszeiten der Beschäftigten von der Dienststelle sind auch die Regelungen zu Erhalt und Wiederaufleben der Wahlberechtigung und Wählbarkeit.

Hochgradig kontraproduktiv und ein Verstoß gegen den Gedanken der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Personalrat und Dienststellenleiter ist es dagegen, dass nun der Gesetzgeber die Zustimmung des Personalrats fingiert, wenn die von diesem geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe „offensichtlich“ außerhalb der Mitbestimmung liegen – wohlgemerkt: nach subjektiver Einschätzung des Dienststellenleiters. Damit werden die Bemühungen der Gerichte um Beschränkung des Anwendungsbereichs der Zustimmungsfiktion auf absolute Ausnahmefälle konterkariert.

Schließlich: Indem er dem Personalrat die Möglichkeit einräumt, Bekanntmachungen auch im Intranet zu veröffentlichen und ihm ein Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung eines Antrags auf Tele- oder Heimarbeit zugesteht, zeigt der Gesetzgeber zwar, dass ihm der Einzug neuer IuK-Technik und Arbeitsmodelle in die Verwaltung bewusst ist – dies ist jedoch eine hilf- und visionslose Antwort auf die die Beschäftigten und Personalvertretungen in diesem Zusammenhang umtreibenden Fragen.

 

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