Betätigung des Zeiterfassungsgeräts vor Beginn und nach Beendigung des Streiks?

Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor bzw. nach einem (Warn-)Streik.

Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende auch bei auf einige Stunden beschränkten Streikmaßnahmen grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich ausstempelt befindet sich jedoch in Freizeit und streikt damit nicht. Es reicht in jedem Fall, wenn sich der Streikende mündlich bei seinem Dienstvorgesetzten „zum Streik“ abmeldet.

Die Arbeitgeberseite hat diesbezüglich in den meisten Fällen eine andere Rechtsauffassung und bejaht ausdrücklich die Pflicht jedes Beschäftigten, sich vor Beginn und nach Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. einzustempeln. Dies wird überwiegend mit Dienst-/Betriebsvereinbarungen begründet, die regeln, dass sich die Beschäftigten beim Betreten oder Verlassen des Dienst-/Betriebsgebäudes ein- bzw. auszustempeln haben. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite häufiger zur Androhung von Abmahnungen für Arbeitnehmer gekommen, die sich bei einem Streik nicht aus- bzw. einstempeln.

Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen stehen sich seit Jahren gegenüber, ohne dass es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst.

Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:

Dauert der (Warn-)Streik den ganzen Tag, besteht in jedem Fall keine Pflicht zu stempeln, weil die Arbeit für diesen Tag gar nicht erst aufgenommen wird.

Stempelt sich ein Arbeitnehmer – vielleicht nur, um einem Streit mit dem Arbeitgeber zu entgehen oder sich sicherer zu fühlen – vor Beginn des (Warn-)Streiks aus und nach dem (Warn-)Streik wieder ein, so gilt Folgendes:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für die Zeit der Streikteilnahme anteilig das Entgelt einbehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft. Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Arbeitszeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Das darf er nicht. Die geschuldete (Wochen-)Arbeitszeit verringert sich um die Zeit der Streikteilnahme.

Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzubehalten, so zahlt die Fachgewerkschaft im Regelfall kein Streikgeld an den Streikenden. Er „streikt“ dann auf Kosten seiner erarbeiteten Gutzeit auf dem Arbeitszeit-/Gleitzeitkonto. Der dbb zahlt für diesen Fall auch keine Streikgeldunterstützung an die Fachgewerkschaft.

 

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