Bund zieht Konsequenzen aus Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten beseitigt

Beim Bund gibt es keine eingeschränkte Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für Teilzeitbeschäftigte mehr. Das Bundesinnenministerium hat damit die Konsequenzen aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (Az. 2 C 72.08) gezogen, wonach die bisherige Praxis einer verminderte Anrechnung im Falle von Freistellungszeiten gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt.

Die Vorschrift über die vom Bundesverwaltungsgericht monierte sog. „Quotelung“ von Studien- und Ausbildungszeiten bei der Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten findet ab sofort keine Anwendung mehr. Außerdem können betroffene Versorgungsempfänger einen Antrag auf Neuberechnung stellen, die rückwirkend zum 1. April 2010 vorgenommen wird.

Der Freistaat Bayern hat ein entsprechendes Verfahren beschlossen. Dagegen will das Saarland zwar künftig auf benachteiligende Regelungen für Teilzeitbeschäftigte verzichten, bestehende Versorgungsfälle aber nicht neu berechnen. Aus weiteren Bundesländern ist noch keine offizielle Festlegung bekannt.

 

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