Beihilfe: Krankheit rechtfertigt Wiedereinsetzung

Vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück wurde entschieden, ob eine psychisch kranke Ruhestandsbeamtin einen Wiedereinsetzungsgrund hat, wenn sie eine beihilferechtliche Ausschlussfrist krankheitsbedingt versäumt hat.

Fall des Monats

Die Ruhestandsbeamtin beantragte Beihilfe für eine bestimmte ärztliche Leistung in Höhe von 1 840,90 Euro. Die Bewilligung der Beihilfe wurde abgelehnt, weil zwischen der Rechnungslegung für die ärztliche Leistung und der Antragstellung mehr als ein Jahr gelegen hatte und damit die Ausschlussfrist nach § 48 Abs. 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) gegeben war. Zu Unrecht, so das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 29. September 2017. Denn die vom DLZ Nord vertretene Ruhestandsbeamtin war krankheitsbedingt nicht in der Lage, den erforderlichen Antrag in der erforderlichen Frist zu stellen. Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als gegeben an.

Das Gericht sah es als unverschuldet an, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit die Frist versäumt hatte. Auch der Umstand, dass sie es unterließ, dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen ihre Rechtsinteressen wahrnehmen, sei kein Verschulden in eigenen Angelegenheiten. Die Besonderheit der Krankheit schließt es im besonderen Einzelfall aus, das Unterlassen notwendiger Schritte, wie Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung, als vorwerfbares Unterlassen zu verstehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde durch das Dienstleistungszentrum nachgeholt und führte zum Erfolg (vgl. VG Osnabrück Az.: 3 A 19/16, Urteil vom 29. September 2017). Das Urteil war zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

 

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