Anspruch auf Familienzuschlag für verpartnerte Beamte

Verpartnerte Beamte haben einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 BBesG und können diesen rückwirkend bis Juli 2009 geltend machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2010 klargestellt. Bereits einen Tag zuvor hatten die Richter Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag sowie die entsprechende Aufwandsentschädigung und einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsprechend der Regelungen für verheiratete Beamte zugesprochen.

Der dbb hat gegenüber dem Bundes- und den Landesgesetzgebern seit langem auf die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehepartnern auch im Bereich des Beamtenrechts gedrängt. Die Bundesregierung hat mittlerweile reagiert und im Oktober 2010 einen „Gesetzentwurf zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienst“ beschlossen, der eine Erweiterung der Regelungen zum Familienzuschlag, zur Auslandsbesoldung und eine Einbeziehung in die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung vorsieht. In verschiedenen Bundesländern, u.a. Berlin, Bayern, Bremen und Hamburg gelten bereits entsprechende Regelungen.

Allen Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben und die die entsprechenden Zulagen noch nicht erhalten, ist zu raten, einen Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1, bei Auslandsverwendung auf entsprechende Auslandszuschläge und Aufwandsentschädigungen zu stellen, soweit die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

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