Teilzeitbeschäftigung:

Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung

Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern ist begründet, wenn ein Arbeitgeber mit seinem

Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz

(TzBfG) unterläuft (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2013, Aktenzeichen 6 TaBV 9/12).

Ein Unternehmen beschäftigt Teilzeitarbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden nur in einer von drei Schichten und lehnt die Aufstockungsbegehren der Teilzeitkräfte auf 34 Stunden in zwei Schichten pro Woche grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als 100 Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von

neuen Arbeitnehmern auf Einschichtarbeitsplätzen mit 17 Wochenstunden, weil er darin eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Kollegen sah. Gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt.

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats begründet war. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Das Unternehmen unterläuft mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Diese Organisationsentscheidung des Arbeitgebers muss sachlich gerechtfertigt sein, was vorliegend nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg nicht der Fall war. Die vom Unternehmen vorgebrachten negativen Folgen, nämlich dass eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes erfolge und dass ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen anfalle, sind aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar beziehungsweise hinzunehmen.

Viele Teilzeitbeschäftigte möchten länger arbeiten. Eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit ist aber unwahrscheinlich, wenn der Arbeitgeber neue Stellen nur durch Teilzeitarbeitskräfte besetzen will. Die vorliegende Entscheidung ist daher zu begrüßen und stärkt die Betriebsräte, in gleich gelagerten Fällen ihre Zustimmung zur Einstellung neuer Arbeitskräfte zu verweigern.

 

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