Ansprechpartner für Korruptionsprävention: Keine dienstliche Beurteilung

Die Tätigkeit als Ansprechpartner für Korruptionsprävention entzieht sich der dienstlichen Beurteilung. Soweit die Beurteilung die Tätigkeit als Ansprechpartner für Korruptionspräventionen enthält, ist sie rechtswidrig und kann erfolgreich angegriffen werden.

Es ist in der Rechtsprechung und beamtenrechtlichen Literatur weitgehend unumstritten, dass im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung die Tätigkeit eines Beamten oder einer Beamtin als Personalrat nicht dienstlich beurteilt werden darf. (Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 1991, AZ: 1 WB 160/90). Dies werde im Wesentlichen abgeleitet aus dem Benachteiligungsverbot, das in § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz normiert ist, aber auch aus der Unabhängigkeit, in der die betreffenden Beamtinnen und Beamten ihre Personalratstätigkeit ausführten.

Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Position und die Tätigkeit der Ansprechperson für Korruptionsprävention übertragen. Zwar handele es sich bei den Tätigkeiten um dienstliche Tätigkeiten. Dies spreche grundsätzlich dafür, diese Tätigkeiten auch dienstlich zu beurteilen. Jedoch seien die Bedingungen und die Art und Weise der Tätigkeiten in besonderer Weise ausgestaltet. Nach den maßgeblichen Richtlinien der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sei diese Tätigkeit und die Wahrnehmung dieser Aufgaben weisungsunabhängig. Die Ansprechperson für Korruptionsprävention habe ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und dürfe wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung erfahren.

Das Benachteiligungsverbot könne dabei nicht nur so verstanden werden, dass die Beamtin oder der Beamte in seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden dürfe, sondern müsse dem Sinn und Zweck nach auch für das berufliche Fortkommen gelten. Eine fachliche Bewertung dieser Tätigkeit könnte Einfluss auf die Ausübung der Tätigkeit nehmen. Der Gesetzgeber hat dies so gewollt, weshalb sich diese besondere Aufgabe der dienstlichen Beurteilung entzieht.

Das Dienstleistungszentrum Ost hat dieses Verfahren erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 7. Mai 2014, AZ: VG 36 K 211.13) geführt.

 

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