dbb magazin 3/2024

BEAMTE Bundesdisziplinargesetz Novelle mit Hindernissen Die Novelle des Bundesdisziplinargesetzes hat zum Ziel, Disziplinarverfahren spürbar zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf wurde am 20. Dezember 2023 verabschiedet. Eine Verkürzung der Dauer von Disziplinarverfahren im Bundesbereich wird mit den getroffenen Maßnahmen nach Auffassung des dbb jedoch nicht erreicht. Unter Umständen sind sogar verlängerte Verfahren zu erwarten, etwa wenn eine Dienstbehörde die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst als Disziplinarmaßnahme verhängen kann, an die sich ein behördliches Widerspruchsverfahren anschließen würde. Die Gesetzesnovelle enthält mit der Verkürzung des Rechtswegs zwar eine wesentliche Änderung, die zur Verfahrensbeschleunigung beitragen kann. Demnach steht Beteiligten eine Berufung gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts nur zu, wenn diese vom Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (Zulassungslösung). Allein in der Verlagerung der Kompetenzen ist jedoch noch keine Beschleunigung zu sehen, denn in den meisten Fällen wird mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu rechnen sein. Deren Beschleunigung sieht das Gesetz jedoch nicht vor, wie der dbb in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisiert hatte. Neben der Beschleunigung der Disziplinarverfahren war es ein weiteres Anliegen des dbb, finanzielle Fehlanreize durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu vermeiden. Das Gesetz sieht den Ausschluss der Gewährung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit vor, wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund von Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht aus dem Dienst entfernt werden. In diesem Fall müssen Dienstbezüge ab Zustellung der behördlichen Disziplinarverfügung zurückgezahlt werden. Den Betroffenen, die sich gerichtlich zur Wehr setzen wollen, wird damit ein massives finanzielles Risiko aufgebürdet. In der Folge könnten Betroffene auf ein gerichtliches Vorgehen verzichten, da sie im Falle einer Niederlage mit immens hohen Rückerstattungsansprüchen konfrontiert werden. Da entsprechende Verfahren wie im bisherigen Disziplinarklagesystem rund vier Jahre dauern, darf nach Auffassung des dbb nicht die Zustellung der Disziplinarverfügung der maßgebende Zeitpunkt sein, sondern mindestens die gericht­ > Sämtliche Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügungen ausgesprochen. > Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wird zur Zulassungsberufung. > Die Anordnung des sofortigen Vollzugs wird ausgeweitet. > Zur Stärkung der Rechte von Beamtinnen und Beamten wird ein Widerspruchsverfahren eingeführt. > Bei einer Verurteilung ab sechs Monaten wegen Volksverhetzung muss die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis per Gesetz erfolgen. > Fehlanreize bei der Entfernung aus dem Dienst sollen beseitigt werden. Kernpunkte der Gesetzesnovelle Model Foto: Colourbox.de 28 INTERN dbb magazin | März 2024

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