dbb magazin 1-2/2024

um mehr als 84 Prozent. Ursachen sind die demografische Entwicklung, die Ausweitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade. Das Jahr 2014 erlaubt als letztes Jahr vor Inkrafttreten der ersten großen Pflegereform die Betrachtung eines „Vorher-nachher-Effekts“: Die Leistungsausgaben der privaten Pflegeversicherung stiegen bis 2022 von rund 880 Millionen Euro auf über 2,1 Milliarden Euro, haben sich also weit mehr als verdoppelt. Insgesamt werden die Leistungen der privaten Pflegeversicherung von 2014 bis 2024 etwa auf das Dreifache gestiegen sein. Trotz Anpassungen günstig abgesichert Auch nach den Erhöhungen sind Beamtinnen und Beamte in der privaten Pflegepflichtversicherung vergleichsweise günstig versichert. In der sozialen („gesetzlichen“) Pflegeversicherung (SPV) sind die Beiträge ebenfalls stark gestiegen. Nach Angaben des PKV-Verbandes stieg der SPV-Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent). Für Beihilfeberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt der halbe Pflegeversicherungsbeitragssatz von 1,7 Prozent. Sind sie kinderlos, kommt für sie der volle Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu. Der Beitragssatz kann also bis zu 2,3 Prozent betragen. Für Beamtinnen und Beamte mit einem Durchschnittseinkommen (2024: 3 780 Euro Monatsbrutto) kostet die soziale Pflegeversicherung 64 Euro Beitrag im Monat, für Kinderlose 76 Euro. Beihilfeberechtigte mit Einkünften an der Bemessungsgrenze (2024: 5 175 Euro Monatsbrutto) zahlen in der sozialen Pflegeversicherung 88 Euro im Monat, Kinderlose 104 Euro. Im Vergleich dazu sind die Beiträge in der Pflegeversicherung für beihilfeberechtigte Privatversicherte in aller Regel niedriger, so der PKV-Verband: Ab 2024 liegen sie bei durchschnittlich 52 Euro. Im Unterschied zur sozialen Pflegeversicherung, deren Beitragssätze schon vorab zum 1. Juli 2023 erhöht wurden, dürfen die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung erst angepasst werden, wenn der Anstieg der tatsächlichen Leistungsausgaben einen Schwellenwert überschreitet. Diese Situation ist in der Tarifstufe für Beamte und Versorgungsempfänger eingetreten. Daraufhin musste eine vollständige Neukalkulation erfolgen, bei der alle Rechnungsgrundlagen überprüft wurden. Dabei ist zu bedenken, dass der Leistungsumfang der Pflegeversicherung durch erfolgte Reformen stark ausgeweitet wurde, was die Pflegeversicherung zwar teurer, aber auch werthaltiger macht. th Einkommensrunde 2023 für die Beschäftigten der Länder Übertragung auf den Beamtenbereich läuft Am 9. Dezember 2023 hat sich der dbb mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf einen Tarifvertrag für die Beschäftigten der Länder außer Hessen geeinigt. Derzeit werden in den Bundesländern Gesetzentwürfe erarbeitet, um das Tarifergebnis auf die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen zu übertragen. Es ist allen Landesbünden des dbb gelungen, Zusagen der Dienstgebenden für die zeit- und inhaltsgleiche oder wirkungsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses auf die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu erhalten. Im Kern umfasst das die Gewährung von steuerfreien Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 3 000 Euro, die Erhöhung der Tabellenwerte um einen Sockelbetrag von 200 Euro und eine lineare Erhöhung der Entgelte um 5,5 Prozent bei einem Mindestbetrag von 340 Euro. In einigen Bundesländern liegen bereits Gesetzentwürfe für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie oder entsprechende Zahlungszusagen vor, die teilweise rückwirkende Einmalzahlungen von 1 800 Euro für den Monat Dezember 2023 und zehn weitere Raten à 120 Euro für die Monate Januar bis Oktober 2024 beinhalten. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden die Beträge analog zu den Bundesregelungen anteilig gemäß dem Ruhgehaltssatz und etwaigen Anteilssatz einer Hinterbliebenenversorgung bemessen. In Thüringen soll die Übertragung des Ergebnisses der Einkommensrunde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2020 zur amtsangemessenen Alimentation erfolgen. Die allgemeine Erhöhung der Bezüge um einen Sockelbetrag von 200 Euro ist für November 2024 vorgesehen. Zum Februar 2025 soll eine lineare Erhöhung der Bezüge um 5,5 Prozent erfolgen. Ob es in allen Ländern zu einer inhaltsgleichen Übertragung – insbesondere des Sockels – kommt oder ob eine wirkungsgleiche Übertragung in Form einer Linearanpassung vorgenommen wird, ist Gegenstand laufender Beratungen. Über den aktuellen Sachstand in den Ländern informiert der dbb online: t1p.de/AnpassungLaender. ■ FOKUS 19 dbb magazin | Januar/Februar 2024

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==