dbb magazin 3/2023

Einführung eines Widerspruchsverfahrens kann aber nicht die Verkürzung der gerichtlichen Überprüfung durch eine Zulassungsberufung aufwiegen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf plant die Bundesregierung nichts weniger als eine „komplette Kehrtwende im Disziplinarrecht des Bundes“. Schäfer: „Für diesen umfassenden Ansatz gibt es aber überhaupt keinen sachlichen Grund. Selbst laut der Gesetzesbegründung gab es im Jahr 2021 nur 373 Disziplinarmaßnahmen, gleichbedeutend mit 0,2 Prozent der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Die Anzahl der Disziplinarklagen im gleichen Zeitraum betraf 25 Fälle oder 0,01 Prozent der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ging es dabei auch nicht ausschließlich um verfassungsfeindliche Positionen oder Handlungen, denen man grundsätzlich natürlich – da gibt es keinen Dissens – mit großer Entschiedenheit entgegentreten muss. Dieser Gesetzentwurf taugt dazu aber nicht, sondern sendet lediglich eine Botschaft des Misstrauens sowohl an die Beschäftigten als auch an die Bürgerinnen und Bürger – obwohl es sich eben nur um Einzelfälle handelt.“ Finanzielle Fehlanreize vermeiden Neben der Beschleunigung der Disziplinarverfahren will das BMI finanzielle Fehlanreize durch die Einlegung von Rechtsmitteln vermeiden. Dazu enthält der Gesetzentwurf zwei Änderungen: Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit soll ausgeschlossen werden, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf einem Dienstvergehen gegen die Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die Betroffenen sollen die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung gezahlten – jedoch gegebenenfalls im Rahmen der Dienstenthebung zum Teil einbehaltenen – Bezüge ab der Zustellung der behördlichen Disziplinarverfügung zurückzahlen, wenn sie wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden. Den Betroffenen, die sich gerichtlich gegen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Wehr setzen wollen, wird dadurch nach Einschätzung des dbb ein massives finanzielles Risiko aufgebürdet. Sie müssen möglicherweise aus rein wirtschaftlichen Gründen auf ein gerichtliches Vorgehen gegen eine (unbegründete) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verzichten, weil sie sich im Falle einer gerichtlichen Niederlage mit einem immens hohen Rückerstattungsanspruch konfrontiert sehen. Das gilt umso mehr, da auch weiterhin mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von vier Jahren zu rechnen ist. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Disziplinarverfügung wird wie bisher eine Kammer für Disziplinarsachen am zuständigen Verwaltungsgericht mit der Angelegenheit befasst sein, wobei Inhalt und Umfang des Verfahrens imWesentlichen dem der bisherigen Disziplinarklage entsprechen. Soll eine solche Regelung eingeführt werden, darf nicht die Zustellung der Disziplinarverfügung der maßgebende Zeitpunkt sein, sondern mindestens die gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn nicht sogar der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Bundesdisziplinaranwalt einsetzen Der dbb hat in seiner Stellungnahme konstruktive Vorschläge gemacht, die sowohl zu einer echten zeitlichen Verkürzung als auch zu einer qualitativen Verbesserung im Disziplinarrecht führen und die gewährleisten, dass Disziplinarverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ablaufen. So fordert der dbb die Wiedereinführung des Bundesdisziplinaranwaltes, da mit der Erfahrung der Ermittlungsführerin oder des Ermittlungsführers in aller Regel schnellere Abschlüsse von Verfahren einhergehen. „Aus unserer Sicht wäre es zu einer effektiven, durchgängigen und dauerhaften Beschleunigung der Verfahren zielführend, nach dem Vorbild des Freistaates Bayern vorzugehen und eine zentrale Stelle einzurichten, die mit guter personeller Ausstattung die Ermittlungen durchführt“, argumentiert Friedhelm Schäfer. Deshalb fordere der dbb die Wiedereinführung des Bundesdisziplinaranwaltes. „Dort könnten Fachleute, die die Befähigung zum Richteramt haben, Ermittlungsverfahren konzentriert, sachkundig und effektiv bearbeiten. Sie hätten das Wissen, wie ein solches Verfahren zügig und rechtsstaatlich durchgeführt werden kann. Auch würde damit die Einheitlichkeit der Ermittlungen gewahrt.“ Die Einheitlichkeit der Verfahren diene insbesondere der Rechtsstaatlichkeit und auch dem Schutz der Beamtinnen und Beamten. Der Entwurf geht zu einem kleinen Teil auf diesen Vorschlag ein, indem Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Dienst durch die obersten Dienstbehörden durchgeführt werden sollen. Jedoch wäre es kontraproduktiv, wenn diese Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen werden könnten. Damit würde die sinnvolle Konzentrierung nicht erreicht. Außerdem fordert der dbb, das Disziplinarrecht bundeseinheitlich zu regeln. „Die Pflichten der Landesbeamtinnen und -beamten sind in einem Bundesgesetz, dem Beamtenstatusgesetz, geregelt. Auch das Strafgesetzbuch regelt bundeseinheitlich gleichmäßig die Straftaten, die zu einer Entfernung aus dem Amt führen. Für ihr Disziplinarrecht haben die Bundesländer aber keine Vorgaben. Lediglich der Verlust der Beamtenrechte ist im Beamtenstatusgesetz normiert. Dabei würde das Grundgesetz einer solchen einheitlichen Lösung nicht entgegenstehen, da nur die Besoldung, Versorgung und das Laufbahnrecht im Rahmen der Föderalismusreform I davon ausgenommen worden sind“, erklärte Schäfer. ■ Die Maßnahmen des Gesetzentwurfs Sämtliche Disziplinarmaßnahmen sollen durch Disziplinarverfügungen ausgesprochen werden. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts soll eine Zulassungsberufung werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll ausgeweitet werden. Zur Stärkung der Rechte der Beamtinnen und Beamten soll einWiderspruchsverfahren eingeführt werden. Eine Verurteilung zu sechs Monaten Haft wegen Volksverhetzung soll zumVerlust der Beamtenrechte mit der Folge führen, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis per Gesetz erfolgen muss. Darüber hinaus sollen sogenannte Fehlanreize bei der Entfernung aus dem Dienst beseitigt werden. Bundesdisziplinargesetz INTERN 29 dbb magazin | März 2023

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