dbb magazin 3/2022

Grundsteuerreform Eigentümer in der Bringschuld Zum 1. Januar 2025 greift die Grundsteuerreform. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen aber schon dieses Jahr aktiv werden. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 (1 BvL 11/14). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung für die Berechnung der Grundsteuer zu treffen. Die bisher gültige Einheitswertbesteuerung wurde für verfassungswidrig erklärt, da deren Werte nicht mehr den tatsächlichen Werten entsprachen. Bundestag und Bundesrat hatten 2019 ein sogenanntes Bundesmodell beschlossen, dem sich die Bundesländer entweder anschließen oder eigene Regelungen treffen konnten. Die vom Bund vorgegebene Neuregelung knüpft an die derzeitig gültige Grundstruktur an. Das bedeutet, dass an dem dreistufigen Besteuerungsverfahren (Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz) auch bei der Neuregelung festgehalten wird. Für den Übergang bis 2024 besteht die alte Regelung fort. Daten rechtzeitig beschaffen Damit wird das neue Gesetz zwar erst 2025 wirksam. Dennoch sind Millionen Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz bereits im Jahr 2022 aufgerufen, ihren Teil in Form einer Steuererklärung beizutragen, die ab 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden muss. Darum müssen sich Betroffene aktiv kümmern. Ob und wie die Bundesländer darüber informieren, variiert. In manchen Ländern werden öffentliche Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung ergehen, andere Finanzbehörden versenden individuelle Anschreiben an die Steuerpflichtigen. Für die Grundsteuererklärung sind einige Daten notwendig, die Steuerpflichtige selbst in Erfahrung bringen müssen. Am Beispiel des Landes Berlin sind das zunächst allgemeine Angaben wie Steuernummer, Lage des Grundstücks, Grundbuchblattnummer beziehungsweise Flurstücknummer. Darüber hinaus werden je nach Grundstücks- und Eigentumsart Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze abgefragt. Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden sich unter anderem in den Unterlagen Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswert- und Grundsteuerbescheid und gegebenenfalls in der Betriebskostenabrechnung. Bei ELSTER registrieren Erfolgen soll die Steuererklärung grundsätzlich über das ELSTERVerfahren der Finanzverwaltungen. Wer dort bisher noch nicht registriert ist, sollte dies rechtzeitig beantragen, da die Registrierung rund zehn Werktage dauert. Alternativ kann auch eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater mit der Grundsteuererklärung betraut werden, was sich bei komplexen Steuererklärungen anbietet. Die abgegebene Steuererklärung dient dann als Grundlage für die zukünftige Besteuerung. Wie hoch die Steuerzahlung letztendlich ausfällt, teilen die Gemeinden per Grundsteuerbescheid mit. Thomas Eigenthaler, Vorsitzender der Deutschen SteuerGewerkschaft (DSTG), hält das Bundesmodell für relativ kompliziert und sieht ein Problem darin, dass die Steuerlast bei vermieteten Immobilien vollständig an die Mieter geht. Die Eigentümer hätten dann wenig Anreiz, die abgefragten Daten besonders sorgfältig einzutragen, sagte der Steuerexperte dem Bonner General-Anzeiger im Januar 2022. Zwar hielten auch viele Steuerberater die angepeilten Fristen für eng. Jedoch sei es für Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums durchaus machbar, die entsprechenden Angaben auch ohne Steuerberater zu übermitteln. Bei der Vermietung größerer Wohnanlagen und bei Geschäftsgrundstücken liege die Tücke allerdings im Detail. rh/br Millionen Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz sind bereits im Jahr 2022 aufgerufen, ihren Teil in Form einer Steuererklärung beizutragen, die ab 1. Juli bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden muss. Darummüssen sich Betroffene aktiv kümmern. Modelfoto: Colourbox.de STEUERRECHT 36 SERVICE dbb magazin | März 2022

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