dbb magazin 3/2022

Betriebsratswahlen 2022 An die Urnen, wählen, Einfluss nehmen, los! Die dbb Homepage bietet Informationen rund um die Arbeit des Betriebsrates und die Betriebsratswahl sowie zu wichtigen Neuerungen, zum Beispiel durch die Änderungen der Wahlordnung oder des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes. Außerdem stehen Muster zum Download und praktische Übersichten sowie einige relevante Urteile für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen zur Verfügung. Weitere Informationen auf www.dbb.de Alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen an der Stimmauszählung teilnehmen. Bekanntmachung der Wahlergebnisse: Ist die Wahl abgeschlossen, müssen die Wahlergebnisse für alle Beschäftigten einsehbar für einen zweiwöchigen Zeitraum aushängen. Wahlniederschrift: Nachdem die Wahl abgeschlossen ist und die Ergebnisse bekannt gemacht wurden, muss der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anfertigen, in der alle wichtigen Eckdaten festgehalten werden. Einladung: Der Wahlvorstand lädt zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrates ein. Sitzungen per Videokonferenz sind möglich Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden unter anderem die Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen, die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufen waren, wiedereingeführt. Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlung können somit übergangsweise wieder digital abgehalten werden. Auch die Teilnahme an einer Einigungsstelle kann demnach wieder virtuell erfolgen. Die Regelung ist bis zum 19. März 2022 befristet und kann einmalig durch Beschluss des Deutschen Bundestags umweitere drei Monate verlängert werden. ■ Vom 1. März bis 31. Mai 2022 finden die regulären Betriebsratswahlen statt. Der Betriebsrat ist ein wichtiges demokratisches Gremium, das die Belange und Interessen der Mitarbeitenden im Betrieb vertritt. Wählen zu dürfen ist ein großes Privileg und sollte daher von jeder und jedemwahrgenommen werden. Was bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf keinen Fall vergessen werden darf Wahlleiter bestimmen: Ist der Wahlvorstand vom Betriebsrat oder einem anderen Gremium (Konzernbetriebsrat, Gewerkschaft, Arbeitsgericht, Betriebsversammlung) bestellt worden, ist ein Wahlleiter zu bestimmen. Sitzung des Wahlvorstands: Es folgt eine Beschlussfassung unter anderem zu Tag, Uhrzeit, Ort der Wahl und Wahlhelfern. Wählerverzeichnis/Wählerliste erstellen: In der Wählerliste sind alle wahlberechtigten Mitarbeitenden des Unternehmens verzeichnet. Diese müssen nach Geschlecht getrennt und mit Name, Vorname und Geburtsdatum in der Liste vermerkt sein. Aushang des Wahlausschreibens mit Bekanntgabe der Wählerliste: Dies hat spätestens sechs Wochen vor demWahltag zu erfolgen. Stimmzettel erstellen: Alle Stimmzettel und Wahlumschläge müssen identisch aussehen (Papier, Schrift). Unterlagen für die Briefwahl sind vorzubereiten und zu versenden. Einrichtung des Wahllokals: Arbeitgebende müssen sicherstellen, dass ein entsprechender Raum amWahltag ungestört genutzt werden kann. Es müssen immer zwei Mitglieder des Wahlvorstands während der Wahl imWahllokal anwesend sein. Die Wahlkabine muss so aufgebaut sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet stattfinden kann, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Wahlurne: Die Wahlurne muss so ausgestattet sein, dass es nicht möglich ist, Stimmzettel daraus zu entnehmen, ohne die Wahlurne zu öffnen. Muss die Wahl unterbrochen werden, so ist die Wahlurne zu versiegeln. Stimmauszählung: Die Stimmauszählung sollte in einem Raum erfolgen, der öffentlich für alle Mitarbeitenden zugänglich ist. Wer wählt, nimmt Einfluss auf die Arbeitsbedingungen im Betrieb. Arbeitnehmende, die auf ihr Wahlrecht verzichten, vergeben wichtige Einflussmöglichkeiten. © Foto-Ruhrgebiet/Fotolia/dbb MITBESTIMMUNG 10 AKTUELL dbb magazin | März 2022

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