dbb magazin 7-8/2021

online tale Signatur des Zertifikats für Fälschungssicherheit. Bei der Kontrolle werden QR-Code und Signatur elek­ tronisch überprüft. Jede aus­ stellende Stelle, also Kranken­ häuser, Testzentren oder Gesundheitsbehörden, haben ihren eigenen digitalen Sig­ naturschlüssel. Sämtliche Schlüssel sind EU-weit in ei­ ner sicheren Datenbank ge­ speichert. Dafür hat die EU- Kommission eine Schnittstelle eingerichtet, über die alle Zer­ tifikat-Signaturen EU-weit überprüft werden können, ohne dass personenbezogene Daten der Zertifikat-Inhabe­ rinnen und -inhaber übermit­ telt werden müssen, da dies für die Überprüfung der elek­ tronischen Signatur nicht er­ forderlich ist. Die EU-Kommis­ sion hat die Mitgliedstaaten auch bei der Entwicklung na­ tionaler Software und Apps für die Ausstellung, Speiche­ rung und Überprüfung von Zertifikaten sowie bei den erforderlichen Tests zwecks Zuschaltung zur EU-Schnitt­ stelle unterstützt. < Datensicherheit innerhalb der EU Die Europäische Union weist darauf hin, dass das digitale COVID-Zertifikat der EU den freien Personenverkehr inner­ halb der EU erleichtern soll, aber keine Voraussetzung für Freizügigkeit ist. Diese ist ausdrücklich ein Grundrecht innerhalb der EU. Man kann also auch ohne analogen oder digitalen Impfpass reisen, wenn die Einreisebe­ stimmungen der jeweiligen EU-Länder aufgrund von Pan­ demiebestimmungen keine zeitweiligen anderen Rege­ lungen vorsehen. Das digitale COVID-Zertifikat der EU dient aber auch dem Nachweis von Testergebnissen, deren Vorlage von staatlicher Seite häufig verlangt wird. Das Zertifikat bietet den Mitglied­ staaten damit die Möglichkeit, bestehende Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anzupassen. Bei der Aufhebung von Freizügig­ keitsbeschränkungen müssen die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang Impfbeschei­ nigungen für alle Impfstoffe akzeptieren, die in der EU zuge­ lassen wurden. Die Mitglied­ staaten können beschließen, diese Regelung auch auf inner­ halb der EU Reisende auszu­ dehnen, die einen anderen Impfstoff erhalten haben. Die Mitgliedstaaten entschei­ den ebenfalls selbst darüber, ob sie eine Impfbescheinigung be­ reits nach einer Dosis oder erst nach Abschluss eines vollstän­ digen Impfzyklus akzeptieren. Für die erforderlichen Nachwei­ se enthält das digitale COVID- Zertifikat der EU nur notwendi­ ge zentrale Informationen wie Name, Geburts- und Ausstel­ lungsdatum sowie Angaben zu Impfstoff, Test oder Genesung sowie ein individuelles Erken­ nungsmerkmal. Diese Daten bleiben Teil des Zertifikats und dürfen nicht gespeichert oder einbehalten werden, wenn ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat überprüft wird. Zu Authentifizierungszwecken wird also nur die Gültigkeit des Zertifikats kontrolliert, indem überprüft wird, wer es ausge­ stellt und unterzeichnet hat. Alle gesundheitsbezogenen Daten verbleiben bei dem Mitgliedstaat, der das digitale COVID-Zertifikat der EU aus­ gestellt hat. < ePA-Integration ab 2022 Zumindest in Deutschland ist der digitale Impfpass bisher nur dafür vorgesehen, das Zertifikat bei Bedarf auch elektronisch vorweisen zu können. Dabei soll es aber nicht bleiben. Laut Bun­ desministerium für Gesundheit (BMG) soll der digitale Impfpass ab 2022 in die elektronische Patientenakte (ePA) integriert werden und sich darüber hin­ aus auf alle Impfungen erstre­ cken, die bislang im gelben Pa­ pierimpfpass dokumentiert sind. Für Versicherte ist die ePA keine Pflicht. Sie können wäh­ len, ob sie sich für oder gegen die elektronische Variante ent­ scheiden. Entsprechende Apps für die ePA werden von den Krankenkassen zu Verfügung gestellt. Allerdings hat die elek­ tronische Form der Impfnach­ weise deutliche Vorteile gegen­ über der Papierversion, denn eine vollständige Dokumenta­ tion der Impfungen wird mit dem elektronischen Impfpass einfacher. Zum Beispiel kann die ePA-App der Krankenkassen aktiv an ausstehende Impfun­ gen erinnern. Mit der App können Versicher­ te außerdem den E-Impfpass in der Arztpraxis vorzeigen, damit nach einem Umzug oder Arztwechsel sofort ersichtlich ist, welche Impfungen bereits erfolgt sind. Da viele der Felder im elektronischen Impfpass automatisiert ausgefüllt wer­ den können, lassen sich so auch Fehler beim Übertragen von Daten besser vermeiden. Auch für die Verwaltungssys­ teme der Praxen hat das digi­ tale Format Vorteile, weil zum Beispiel Informationen zu durchgemachten Erkrankun­ gen sowie Antikörpernachwei­ se gespeichert sind, die Ärztin­ nen und Ärzte mit anderen Gesundheitsinformationen abgleichen können, um ein Ge­ samtbild für eine effektive Pa­ tientenversorgung zu erhalten. Auch dabei bestimmen nur die Versicherten selbst, wel­ cher Arzt auf welche Infor­ mationen zugreifen darf. Bei­ spielsweise können Patienten der Hausärztin oder dem Haus­ arzt nur für den anstehenden Gesundheits-Check-up einen Zugriff auf den Impfpass erlau­ ben – oder wahlweise auch für einen längeren Zeitraum. Weil alle gesundheitsbezogenen Daten der ePA Ende-zu-Ende verschlüsselt sind, kann nie­ mand außer Patient und Arzt auf die vom Patienten freige­ gebenen Daten zugreifen. Theoretisch ist auch eine Koexistenz von Papier- und digitalem Impfpass möglich. Das BMG empfiehlt Versicher­ ten allerdings, sich für eine Variante zu entscheiden, um Dokumentationsbrüche zu vermeiden. Hat man sich für den digitalen Impfpass innerhalb der ePA entschieden, stellen Arztpra­ xen dann wiederum einen ge­ druckten Impfpass aus, wenn dieser zum Bespiel für eine Rei­ se außerhalb der EU notwen­ dig ist, wenn das Einreiseland für Reiseimpfungen einen Ver­ merk mit amtlichem Stempel im gelben Impfheft verlangt. Foto: Colourbox.de 41 dbb > dbb magazin | Juli/August 2021

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