dbb magazin 4/2021

beamte Versetzung von Beamtinnen und Beamten vom Land zum Bund Neuer Dienstherr: Autobahn GmbH Am 1. Januar 2021 fand eine der größten, wenn nicht sogar die größte Verlagerung von Aufga­ ben der Länder zum Bund statt. An diesem Tag übernahm der Bund Bau, Erhalt und Pflege der deutschen Autobahnen von den Ländern. Zeit­ gleich wechselten rund 9000 Tarifbeschäftigte ihren Arbeitgeber. Und rund 1000 Landesbeam­ tinnen und -beamte wurden Beamtinnen und Beamte des Bundes. Das dbb magazin infor­ miert über die rechtliche Umsetzung dieses Dienstherrnwechsels und die Folgen. I. Versetzung vom Land zum Bund Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gab vor, dass dieser Wechsel ohne Änderung der gesetzlichen Vorgaben gesche­ hen sollte. Durch diese Vorgabe kam nur eine Versetzung vom Land zum Bund infrage. Die Rechtsgrundlage für eine sol­ che Versetzung ist § 15 Abs. 1 BeamtStG. Danach können Be­ amtinnen und Beamte auf An­ trag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Lan­ des oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt wer­ den, für die sie die Befähigung besitzen. Eine Versetzung ge­ mäß § 15 Abs. 2 BeamtStG ist nur mit der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten möglich, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt wie das bisherige Amt verbunden ist. Dabei gel­ ten Stellenzulagen nicht als Be­ standteile des Grundgehalts. Daher ist es am einfachsten für die betroffenen Dienstherren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Antrag oder mit ihrer beziehungsweise seiner Zustimmung versetzt wird. Aus diesem Grund sah § 3 Abs. 1 Fernstraßenüberleitungsgesetz (FernStrÜG) die Freiwilligkeit für die Versetzung der Beamtinnen und Beamten vor. Durch die Versetzung kamen die Beamtinnen und Beamten vom Rechtskreis ihres jeweili­ gen Landes in den Rechtskreis des Bundes. Dies hat unmittel­ bare Auswirkung auf die Lauf­ bahnbefähigung und auf die Besoldung. Denn seit der Föde­ ralismusreform I unterschei­ den sich das Laufbahnrecht und die Besoldung zwischen den Ländern und dem Bund. 1. Besoldung Die Beamtinnen und Beamten sollten durch eine Versetzung keinen finanziellen Nachteil erleiden. Durch den Wechsel zum Bund muss die Besol­ dung neu festgesetzt werden. Zwar verbleiben die Beamtin­ nen und Beamten in ihrem Besoldungsamt, jedoch die Erfahrungsstufen müssen neu festgelegt werden. Auf­ grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 FernstrÜG wurden alle för­ derlichen Zeiten für die Aus­ übung der Tätigkeit aner­ kannt. Das Gleiche galt für sonstige berücksichtigungs­ fähige Zeiten. Im Einzelfall kam es aufgrund der unter­ schiedlichen Stufenstruktu- ren und Anerkennungsrege­ lungen zu einer von der bisherigen Zuordnung nach Landesrecht abweichenden Stufe. Eine damit gegebenen­ falls verbundene Verringerung des Grundgehaltes wurde im Rahmen des § 19 b BBesG ausgeglichen. Verringert sich aufgrund der Versetzung die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzen­ den Zulagen (hierzu gehören zum Beispiel Amtszulagen, allgemeine Stellenzulagen, Strukturzulagen) und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlungen, gewährt der Bund eine Ausgleichszu­ lage nach § 19 b BBesG. Die wechselnden Beamtinnen und Beamten erhalten als Bundesbeamte eine Zulage, die den Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung des Landes und des Bundes aus­ macht. Diese Zulage wird aber gemäß § 19 b Abs. 2 Satz 2 BBesG bei jeder Erhö­ hung des Grundgehaltes um ein Drittel des Erhöhungsbe­ trages abgeschmolzen und ist gemäß § 19 b Abs. 3 Satz 3 BBesG ruhegehaltfähig, so­ weit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Für Stellenzulagen gilt ergän­ zend § 13 BBesG. Es erfolgt ein Ausgleich für den Wegfall so­ genannter Stellenzulagen nach § 13 Abs. 1 BBesG, wenn diese zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt min­ destens fünf Jahre zugestan­ den haben. Foto: Colourbox.de (3) 19 dbb > dbb magazin | April 2021

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