dbb magazin 9/2020

urteil des monats Urteil des Monats Sportliche Leiter verschleißen nicht Anders als bei einem Profifußballspieler stellt der Verschleiß bei einem Sportlichen Leiter keinen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeits- verhältnisses dar. Das hat das Arbeitsgericht Han- nover in einem Urteil vom 15. Januar 2020 fest­ gestellt (Az.: 9 Ca 182/19). Der Kläger war seit dem 1. No- vember 2015 bei einem Fuß- ballverein als Sportlicher Leiter tätig. Sein Arbeitsvertrag sah eine Befristung vor. Der Kläger war der Ansicht, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, da kein sachlicher Grund vorliege. Der Verein nahm an, die Befristung sei wegen der Eigenart der Ar- beitsleistung gerechtfertigt: Es gebe einen Verschleiß in Bezug auf die Motivation der betreuten Mannschaft. Zudem sei eine Befristung des Arbeits- verhältnisses des Sportlichen Leiters marktüblich. Das erstinstanzliche Gericht hat entschieden, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befris- tungsgesetz (TzBfG) hier nicht einschlägig und die vorliegende Befristung unzulässig ist. Zwar seien von der Rechtsprechung teilweise sogenannte Ver- schleißtatbestände als Befris- tungsgrund in der Fußballwelt anerkannt worden, solch ein Fall liege hier jedoch nicht vor. Denn dabei müsse es sich um einen vertragstypischen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Verschleiß handeln. Solch ein Verschleiß liege zwar bei Profi- fußballern vor, nicht aber bei Sportlichen Leitern eines Fuß- ballvereins. Der allgemeine Ver- schleiß durch längere Ausübung desselben Berufs sei generell kein Sachgrund für eine Befris- tung des Arbeitsvertrags. Die Aufgaben des Klägers sei- en im Großen und Ganzen die Betreuung, Beobachtung und Bewertung der Mannschaft, die Kaderplanung, das Scou- ting und der Austausch mit Trainern und Management. Es sei nicht erkennbar, inwie- weit bei diesen Tätigkeiten ein Verschleiß eintreten solle, der über das übliche Maß eines Arbeitsverhältnisses hinaus- geht. Auch sei nicht erkenn- bar, inwieweit der sportliche und damit wirtschaftliche Er- folg der Mannschaft davon abhängen soll, welcher Sport- liche Leiter tätig ist. Der be- klagte Verein legte gegen die Entscheidung Berufung ein, die Einigung bestand in einem Vergleich. Der Kläger soll nun für weitere drei Jahre als Sportdirektor für die gesamte Lizenzspielermannschaft des Vereins verantwortlich sein. Krankenhauszukunftsgesetz Digitale Infrastruktur für Kliniken Das Bundesgesundheitsministerium hat dem dbb den Entwurf des Krankenhauszukunfts­ gesetzes mit der Bitte um Stellungnahme über- sandt. Das Gesetz hat zum Ziel, die Kranken­ häuser bei der Finanzierung ihrer Investitionen in die digitale Infrastruktur zu unterstützen. Mit dem vorgesehenen Kran- kenhaus-Zukunftsfonds wer- den wichtige Investitionen in den Ausbau der digitalen Infra- struktur sowie der Notfallka- pazitäten unterstützt. Weil die eigentlich zuständigen Länder ihrer Verpflichtung in der Ver- gangenheit bestenfalls unzu- reichend nachgekommen sind, sodass die Krankenhäuser er- forderliche bauliche und tech- nische Investitionen quersub- ventionieren mussten, stellt der Bund nun- mehr drei Milliarden Euro aus Steuermitteln zur Ver- fügung. Länder und/oder Kran- kenhäuser müssen 30 Prozent der Kosten selbst zuschießen. „Natürlich ist es ärgerlich, dass die Länder ihren Verpflichtun- gen nicht in erforderlichem Umfang nachkommen und der Steuerzahler einspringen muss. Andererseits profitieren alle vom Ausbau der digitalen In­ frastruktur: allen voran natür- lich Patienten von besserer Ab- stimmung und Vernetzung, etwa bei komplizierten Eingrif- fen. Auch dem vielfachen Wunsch des Krankenhausper- sonals, weniger Zeit für Doku- mentation und mehr Zeit für die Patientenversorgung zu ha- ben, wird mit zunehmender Digitalisierung Rechnung ge- tragen. Das begrüßen wir aus- drücklich“, sagte Volker Geyer, Fachvorstand Tarifpolitik und stellvertretender Bundesvorsit- zender des dbb, am 14. August 2020. „Bauchschmerzen haben wir allerdings bei dem ab 2025 vor- gesehenen Abschlag auf die voll- und teilstationären Leis- tungen, sofern die Bereitstel- lung digitaler Dienste durch die Krankenhäuser nicht in ent- sprechendem Umfang erfolgt ist. Hier wird Druck auf die Krankenhäuser aufgebaut, Mittel aus dem Fonds zu nut- zen. Dies erfordert aber eine 30-prozentige Co-Finanzierung durch die Länder oder die Häu- ser selbst. Wir sehen hier ganz klar die Gefahr, dass die Einrich- tungen die Kosten im Zweifel lieber selbst übernehmen, statt auf die Finanzspritze des Bun- des zu verzichten und eine ent- sprechende Sanktion ab 2025 zu riskieren. Wir fordern hier eine ganz klare Regelung, die die Länder stärker in die Pflicht nimmt“, bekräftigte Geyer. Model Foto: Colourbox.de / Mortortion Model Foto: Colourbox.de 35 > dbb magazin | September 2020

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==