dbb magazin 6/2020

Personalratswahlen 2020 Sonderregeln in Kraft Nach der Veröffentlichung der Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs­ gesetz (BPersVG) am 28. April 2020 sind jetzt auch die angekündigten Änderungen für die Stimm­ abgabe wirksam. Mit der Einfügung eines neuen § 19 a in die Wahlordnung zum BPersVG wird die Durchfüh­ rung von Personalratswahlen vor dem Hintergrund der er­ schwerten Corona-Bedingun­ gen erleichtert. Die Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt worden und gilt aus­ schließlich für die aktuellen Personalratswahlen bis zum 21. März 2021. Die Regelung räumt dem Wahlvorstand verschiedene Optionen ein, wenn am vor­ gesehenen Wahltermin eine Stimmabgabe in der Dienst­ stelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall kann der Wahl­ vorstand die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe oder aber die schriftliche Stimm­ abgabe ergänzend zur per­ sönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle anordnen. Dies kann auch noch nachträg­ lich geschehen; in diesem Fall kann der Wahlvorstand das be­ reits bekannt gemachte Wahl­ ausschreiben nachträglich er­ gänzen und die ursprünglich angekündigte persönliche Stimmabgabe entsprechend modifizieren oder vollständig durch Anordnung der schriftli­ chen Stimmabgabe ersetzen. Darüber hinaus können Wahl­ termine rechtssicher verscho­ ben werden. Die Regelung der Wahlordnung wird durch eine sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren be­ findliche Änderung des BPers­ VG ergänzt, wonach der „alte“ Personalrat die Geschäfte unter bestimmten Bedingun­ gen weiterführen kann, bis der neue Personalrat gewählt und konstituiert ist. Nach Auf­ fassung des dbb sollten Perso­ nalratswahlen unverzüglich durchgeführt und abgeschlos­ sen werden, sobald dies mög­ lich ist. Dies hat der Wahlvor­ stand bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Wei­ terführung der Geschäfte durch den „alten“ Personalrat über diejenige Zeitspanne hin­ aus, für die die Beschäftigten ihn mit einemMandat ausge­ stattet haben, ist kein anzu­ strebender Dauerzustand, sondern eine allein der Situa­ tion geschuldete, wenn auch vom Gesetzgeber sanktionier­ te Notlösung, die so schnell wie möglich beendet und nicht bis zum längstmöglichen Zeit­ punkt Ende März 2021 ausge­ nutzt werden sollte. © Colourbox.de > dbb magazin | Juni 2020 dbb

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