dbb magazin 4/2020

fall des monats Rufbereitschaft ist volle Arbeitszeit Das dbb Dienstleistungszentrum (DLZ) Nord hat ein Verfahren um die Entschädigung für geleistete Rufbereitschaft geführt. Berufsfeu- erwehrleute hatten Zeiten für Rufbereitschaft außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit vom Dienstherrn nur teilweise angerechnet bekom- men und dagegen geklagt. In der betreffenden Rufbereit- schaftszeit mussten sich die Be- amten für einen möglichen Ein- satz bereithalten und erreichbar sein. Dafür wurden sie mit ei- nem dienstlichen Mobiltelefon oder einem Funkanlagenemp- fänger ausgestattet. Die Rufbe- reitschaft wurde vomDienst- herrn zwar als Arbeitszeit bezeichnet, aber auf Grundlage einer pauschalierten Berück- sichtigung von 12,5 Prozent der geleisteten Rufbereitschafts- stunden entweder durch Ge- währung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigungen ausgeglichen. Die Verwaltungsgerichte Olden- burg und Osnabrück hatten die Klagen noch mit der Begrün- dung abgewiesen, es habe sich bei den Tätigkeiten um Hinter- grunddienste gehandelt, in de- nen erfahrungsgemäß mit einer Dienstinanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei. Außer- dem hätten sich die Kläger au- ßerhalb der Feuer- beziehungs- weise Rettungswache in ihrem privaten Bereich aufhalten dür- fen, was eine teilweise Anrech- nung der Bereitschaftszeit rechtfertige. Diese Entschei- dungen korrigierte das OVG Niedersachsen mit Urteil vom 11. März 2020 zugunsten der Kläger (5 LB 49/18 und 5 LB 61/18). ak Der Fall des Monats << Info Der dbb gewährt den Einzel- mitgliedern seiner Mitglieds- gewerkschaften berufsbezo- genen Rechtsschutz. © Colourbox.de 39 > dbb magazin | April 2020

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