dbb magazin 1-2/2020

frauen Die Erziehung von Kindern ist für das gute Funktionieren unserer Gesellschaft unabdingbar. Zu Recht wurde deshalb in den vergangenen Jahren die Be­ rücksichtigung von Kinderer­ ziehungszeiten in der Alterssi- cherung deutlich und wiederholt verbessert. Dass es hierbei kei- nen fundamentalen Unterschied machen kann, in welchem Be- schäftigungs- und damit Alters- sicherungsstatus die Eltern sich während der Kindererziehung befanden, war und ist für den dbb und die dbb bundesfrauen- vertretung ein wichtiges Anlie- gen der jüngsten Zeit. Mit der Übertragung des ver- besserten Kindererziehungszu- schlags für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenver­ sorgungsrecht des Bundes, schließt der Gesetzgeber im Rahmen des Besoldungsstruk- turenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) nun eine vom dbb und dbb bundesfrauenvertre- tung seit vielen Jahren ange- mahnte Gerechtigkeitslücke. „Die Neureglung bringt zum Ausdruck, dass Kindererzie­ hung eine wertvolle Leistung ist, egal von wem sie übernom- men wird. Endlich erhalten auch Beamtinnen und Beamte dafür eine angemessene Wertschät- zung“, macht Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundes- frauenvertretung, deutlich. << Das ändert sich Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes erhalten für die vor 1992 geborenen Kinder statt bisher sechs Monaten ruhege- haltfähiger Dienstzeit einen An- spruch auf einen Kindererzie- hungszuschlag in der Höhe von 2,5 Rentenpunkten. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung im Beamtenversorgungsgesetz eine Günstigerprüfung zwi- schen der Anrechnung von sechs Monaten ruhegehalt­ fähiger Dienstzeit und der Ge- währung des neuen Kinderer- ziehungszuschlags vor. Die Neuregelung erfasst syste- matisch zwei unterscheidbare Fallkonstellationen. 1. Für die Geburt des Kindes in- nerhalb des Beamtenverhält- nisses wurden bislang pauschal sechs Monate volle Bewertung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab Geburt berücksichtigt. Dies wird sich nun deutlich verän- dern – und in den weit über- wiegenden Fällen verbessert, weil künftig ein Kindererzie- hungszuschlag (KEZ) in Höhe von 30 Monaten (2,5 Jahre) entsprechend den Regelungen des SGB VI gewährt wird. Allerdings erfolgt keine Be- rücksichtigung von Amts we- gen, sondern es bedarf der Wahrnehmung eines Antrags- rechts. Allerdings wird dem Antrag stattgegeben, das heißt, die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt, wenn die Gewährung des neuen KEZ bei gleichzeitigemWegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach altem Recht eine finan­ zielle Verbesserung bewirkt. 2. Für die Geburt des Kindes vor der Berufung in das Beamtenver- hältnis wurden bisher zwölf Mo- nate Kindererziehungszeit nach Maßgabe der Regelungen SGB VI berücksichtigt. Künftig wird hier eine deutliche Verbesserung erfolgen, weil eine Berücksichti- gung von 30 Monaten – und hier von Amts wegen – geregelt ist. Auch mit der Neuregelung ist ein Überschreiten der Höchst- versorgung möglich. << Bei Rente bleibt ein Rest Ungleichbehandlung Für den weit überwiegenden Teil der Beamtinnen bedeutet die neue Regelung eine deut­ liche Verbesserung hinsichtlich der Altersbezüge. Darüber hin- aus bleiben aber weiterhin Ungleichbehandlungen im Rentenbereich bestehen, die es in der Zukunft zu beseitigen gilt. Insbesondere weist die dbb bundesfrauenvertretung hier auf die klaffende Lücke bei den Altersbezügen zwi- schen Ost und West hin. Während ein Rentenpunkt im Osten demWert von 30,69 Euro entspricht, erhalten Rentnerin- nen imWesten des Landes 32,03 Euro pro Rentenpunkt. Gelistete Erziehungszeiten für Kinder mit Geburtsdatum vor 1992 wirken sich monatlich demnach mit 76,73 Euro in den ostdeutschen und mit 80,08 Euro in den westdeut- schen Bundesländern aus. bas Anerkennung von Kindererziehungszeiten Endlich gleich viel wert Mit der erweiterten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten in der Beam- tinnenversorgung schließt der Gesetz­ geber eine Gerechtigkeitslücke. Damit wird die Erziehungsleistung von Eltern endlich in gleichemMaße in der Alterssicherung nachge- zeichnet, egal, ob sie renten- oder versorgungsberechtigt sind. © Colourbox.de 34 > dbb magazin | Januar/Februar 2020 dbb

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