dbb magazin 9/2021

urteil des monats Urteil des Monats Urteil des Monats Rassismus ist Kündigungsgrund Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ stellt eine rassistische Äußerung dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: 55 BV 2053/21) und damit die fehlen­ de Zustimmung des Betriebs­ rats zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Eine Verkäuferin in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum hatte gegenüber einer Kollegin ihre Vorgesetzte als „Ming-Vase“ bezeichnet und dabei die Augen mit ihren Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Gegenüber der Arbeitgeberseite habe die Ver­ käuferin erklärt, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand und das Imitieren der Augen­ form sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Ebenso verwende sie für farbige Herren den Begriff „Herr Boateng“, weil sie den Fußballspieler toll finde. Der Arbeitgeber sah darin ras­ sistische Äußerungen und sprach die außerordentliche Kündigung aus. Da die Mitarbei­ terin im Betriebsrat war, musste dieser der Kündigung zustim­ men. Der Betriebsrat stimmte allerdings nicht zu: Er ver­ urteile Rassismus zwar auf das Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut. Das Arbeitsgericht hat die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur außerordent­ lichen Kündigung ersetzt. Die Bezeichnung der Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die zur Verstärkung der Worte verwen­ deten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mit­ menschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und deren Herabsetzung geeignet. Das Verhalten der Verkäuferin rechtfertigte unter Berück­ sichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außer­ ordentliche Kündigung. Schließ­ lich würde durch die nachfol­ genden Erklärungsversuche der Mitarbeiterin eine Verfestigung der dahinstehenden Haltung der Verkäuferin erkennbar. Daher kam das Gericht in der Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass es sich um eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten hand­ le. Solch ein Verhalten verletze die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber, zumal dort internationales Publikum verkehrt. Model Foto: Colourbox.de M o d e l F o t o : C o lo u r b o x . d e 39 > dbb magazin | September 2021

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