TARIFPOLITIK Autobahn GmbH regelt „Holen aus dem Frei“ Freiwillig, gut bezahlt und transparent Auch bei umsichtiger Dienstplanung und trotz funktionierender Rufbereitschaften kann es manchmal nötig sein, Kolleginnen und Kollegen aus dem Urlaub zu holen. Der dbb und die Autobahn GmbH des Bundes haben sich jetzt auf tarifvertragliche Einzelheiten verständigt. Das sogenannte „Holen aus dem Frei“ bleibt ein Sonderfall und sollte nicht die Regel sein. Bei der Autobahn GmbH erklärten sich Beschäftigte bislang auf Anfrage freiwillig dazu bereit, einzuspringen, wenn die geplanten Kräfte nicht ausreichen oder ihre zulässigen Einsatzzeiten überschritten haben. Die Tarifgespräche für eine dauerhafte Regelung hatten 2025 begonnen und wurden am 19. Juni 2026 erfolgreich abgeschlossen. Kern der Regelung ist natürlich eine attraktive Bezahlung der überobligatorischen und freiwilligen Leistung „Holen aus dem Frei“. Unabhängig vom Wochentag erhalten Beschäftigte dafür immer eine Tagespauschale in Höhe ihres fünffachen tariflichen Stundenentgelts zuzüglich aller Zuschläge. Die Zeit der Inanspruchnahme und die Wegezeiten werden dabei aufgerundet. Zudem kann die Pauschale nach Wahl der Beschäftigten auch in eine Zeitgutschrift umgewandelt werden. Begrenzt wird die Regelung auf Beschäftigte des Betriebsdienstes mit einer Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden. Um ungewünschten Erweiterungen vorzubeugen, hat der dbb sowohl den Personenkreis als auch die Anwendungsfälle deutlich begrenzt. Holen aus dem Frei kann nur auf Beschäftigte angewandt werden, für die gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b) MTV die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden beträgt. In Betracht kommt eine entsprechende Anfrage nur, wenn der Personalbedarf unplanbar ist. Dies kommt bei unvorhersehbaren Einsätzen aufgrund von Großschadenslagen, Unfällen oder persönlichen Notlagen wie krankheitsbedingtem Ausfall in Betracht, wenn das vorhandene Personal nicht ausreicht, der Personalbedarf anders nicht zu decken ist. Ferner hat der jeweilige Betriebsrat hierzu in einer Betriebsvereinbarung Details festzulegen, die den fest verankerten Grundsatz der Freiwilligkeit definieren und sicherstellen, dass Beschäftigte eine entsprechende Anfrage jederzeit ablehnen können. Zudem werden ein Monitoring und eine Evaluierung festgeschrieben. Die Regelung wird ab dem 1. Oktober 2026 gelten und ist zunächst auf ein Jahr befristet. Bis dahin gilt die bisher gelebte Übergangsregelung. _ © Erdacht mit KI: Perplexity/Open AI
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