dbb magazin 6/2026

BEAMTE Bei „Nein“ des Personalrats muss das Auswahlverfahren weiterlaufen Im Streit um die Besetzung einer Referatsleitung hat das OVG Schleswig-Holstein (26. Januar 2026, Az.: 2 MB 3/25) eine deutliche Botschaft gesendet: Eine verweigerte Zustimmung des Personalrats ist kein Freifahrtschein für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens. Genau das hatte die Dienststelle getan und ist damit vor Gericht gescheitert. Die Behörde begründete den Abbruch allein damit, dass der Gesamtpersonalrat nicht zugestimmt habe. Im Abbruchvermerk heißt es, die Ausschreibung müsse „daher“ aufgehoben werden. Die Auswahlentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren selbst liegt allein beim Dienstherrn. Der Personalrat darf die Zustimmung nur verweigern, wenn einer der eng begrenzten Gründe des § 78 Abs. 5 BPersVG vorliegt. Etwa Gesetzesverstöße oder die begründete Besorgnis, dass Beschäftigte benachteiligt oder der soziale Frieden in der Dienststelle gefährdet wird. Sein Auftrag ist die Kontrolle, nicht die Auswahl. Wenn der Personalrat Bedenken äußert, hat die Dienststelle zwei Möglichkeiten: Sie teilt die Bedenken. Dann muss sie das Verfahren prüfen, Fehler beheben oder das Verfahren mit sachlicher Begründung abbrechen. Teilt sie die Bedenken nicht, muss sie das Stufenverfahren einleiten. Doch hier geschah das Gegenteil: Die Dienststelle hat sich die inhaltlichen Bedenken des Personalrats nicht zu eigen gemacht. Sie hat weder mangelnde Eignung festgestellt noch Verfahrensfehler behauptet. Der einzige Grund war die verweigerte Zustimmung, und die reicht eben nicht. Im vorliegenden Fall zeigt sich ein Muster, das viele Beschäftigte kennen: Wenn es unbequem wird, schiebt die Dienststelle dem Personalrat gern den „Schwarzen Peter“ zu. Doch das Gericht macht deutlich: So funktioniert Mitbestimmung nicht. Sie soll Beschäftigte schützen und darf nicht missbraucht werden. Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein erinnert die Dienststellen daran, dass demokratische Beteiligung kein Hindernis, sondern ein verpflichtender Teil guter Verwaltung ist. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden? Der Ruhestandseintritt erfolgt im Beamtenrecht grundsätzlich mit Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze. Wer als Beamtin oder Beamter länger im aktiven Dienst bleiben möchte, findet in den Beamtengesetzen für den Bund oder im jeweiligen Bundesland die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu, die je nach Gebietskörperschaft im Detail unterschiedlich ausgestaltet sein können. Beispielhaft lässt sich für den Bund § 53 Bundesbeamtengesetz (BBG) nennen. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Der Antrag ist grundsätzlich spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ruhestandseintritt zu stellen. Dies gilt sowohl bei der Regelaltersgrenze als auch bei einer besonderen Altersgrenze. Daneben sieht das Bundesrecht im Einzelfall ein Hinausschieben von Amts wegen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten vor, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte dies erfordert. In den Ländern finden sich überwiegend ähnliche Grundstrukturen, teilweise jedoch mit unterschiedlichen Zeitkorridoren oder Unterschieden bei den dienstlichen Belangen. Ebenso enthält § 53 BBG Besonderheiten für Fälle familienbedingter Abwesenheiten wie Teilzeit, Beurlaubung, Familienpflege- oder Pflegezeit: Hier wird das Hinausschieben erleichtert, wenn andernfalls versorgungsrechtliche Einbußen drohen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ähnliche Regelungen finden sich in Hamburg und Rheinland-Pfalz. Für die Praxis gilt: Wer ein Hinausschieben erwägt, sollte vorab frühzeitig prüfen, welche Rechtsgrundlage und welche Voraussetzungen bei dem jeweiligen Dienstherrn gelten und welche Fristen einzuhalten sind. ka Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten

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