Dienstherr/Dienstherrnfähigkeit

Das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis des Bediensteten zu einem bestimmten Dienstherrn besteht. Die Bestimmung, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht haben, Beamte zu haben und damit die Dienstherrnfähigkeit zu besitzen, trifft für den Bund § 2 Bundesbeamtengesetz; für den Bereich der Länder legt dies § 2 Beamtenstatusgesetz fest.

Auf Bundesebene besitzen dieses Recht der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes am 1. September 1953 besessen haben oder denen es danach durch Gesetz oder Rechtsverordnung verliehen wird; auf Landesebene sind es die Länder selbst, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die vergleichbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen rechts.

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