dbb magazin 1-2/2024

FALL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Michael Eufinger (ef), Thilo Hommel (th), Dominik Schindera (dsc) und Dr. Frank Zitka (zit). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Tobias Koch Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 49,10 Euro zzgl. 8,60 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 5,50 Euro zzgl. 1,85 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann, Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 65, gültig ab 1.1.2024. Druckauflage: 552 561 (IVW 4/2023). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 1-2|2024, 75. Jahrgang Dienstunfall im Homeoffice wird anerkannt Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einer Lehrerin einen Anspruch auf Anerkennung eines am häuslichen Schreibtisch erlittenen Unfalls als Dienstunfall zugesprochen. Die Klägerin unterrichtete im Februar 2021 während der Coronapandemie aufgrund einer dienstlichen Anordnung des zuständigen Kultusministeriums im Fernunterricht. Nach dem Unterricht stellte sie Übungsblätter am Computer zusammen und druckte sie aus. Um zum Drucker zu gelangen, stand sie vom Bürostuhl auf und brach sich dabei den fünften linken Mittelfußknochen, weil der Fuß während der Arbeit eingeschlafen war. Die Klägerin meldete den Unfall fristgerecht als Dienstunfall. Der Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall wurde vom zuständigen Regierungspräsidium mit der Begründung abgelehnt, die Videokonferenz am Heimarbeitsplatz und das Aufstehen vom Bürostuhl seien nicht vom Dienstherrn zu beeinflussen. Nur solche Tätigkeiten seien dienstunfallrechtlich geschützt, die in innerem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stünden und im Einflussbereich des Dienstherrn lägen. Dies sei am häuslichen Schreibtisch nicht der Fall. Den eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid zurück, wobei es argumentierte, die Verletzung rühre nicht aus einer dienstlichen Verrichtung, sondern sei auf das Einschlafen des Fußes und somit auf die gesundheitliche Disposition der Klägerin zurückzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage zum Verwaltungssgericht Sigmaringen hatte Erfolg: Unter Anwendung der herrschenden Definition eines Dienstunfalls stellte das Verwaltungsgericht am 26. September 2023 fest, dass das Unfallereignis auf einer äußeren Einwirkung beruhte, in Ausübung des Dienstes erfolgte und für den Körperschaden kausal war. Insbesondere seien auch Verletzungen als Dienstunfall anzuerkennen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen der Verletzten haben, weil auch diese Bewegungen mit ihren nächsten Folgen als eine äußere gewaltsame Veranlassung betrachtet werden können. Nicht erforderlich sei, dass die Verletzungen von Dritten oder von elementaren Wirkungen der äußeren Welt hervorgerufen werden müssen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei vielmehr, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die einer in körperlicher und seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache gewesen seien. Im Ergebnis, so das Verwaltungsgericht, können auch ungeschickte Bewegungen des Betroffenen vom Merkmal der äußeren Einwirkungen erfasst sein. Dabei stützt sich das Gericht auf vergleichbare Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Aus Sicht der Richter bestand zudem kein Zweifel daran, dass das häusliche Arbeitszimmer aufgrund der dienstlichen Weisung vorübergehend Dienstort war. ■ Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren Model Foto: Angel Cortijo Nieto/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Januar/Februar 2024

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==