dbb magazin 4/2023

URTEIL DES MONATS Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Steffen Beck (sb), Britta Ibald (iba), Jonas Brandhorst ( jbr) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: Model Foto: Pressmaster/Colourbox.de Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 43,90 Euro zzgl. 7,90 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 4,90 Euro zzgl. 1,70 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Daniel Terlinden. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. Telefax: 02102.74023-99. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Petra Opitz-Hannen, Telefon: 02102.74023-715. Anzeigenverkauf: Andrea Franzen, Telefon: 02102.74023-714. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 64, gültig ab 1.1.2023. Druckauflage: 553225 (IVW 4/2022). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 4|2023, 74. Jahrgang Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung hängt nicht von der Soll-Stärke ab Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung auch dann nicht vorzeitig endet, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb unter den maßgeblichen Schwellenwert sinkt (BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2022, Az.: ABR 27/21). In einem Kölner Betrieb mit rund 120 Beschäftigten wurde im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt. In § 177 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX finden sich die Grundsätze zur Wahl und zur Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung: Danach müssen in Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens eine stellvertretende Person gewählt werden. Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Im August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in dem Betrieb auf vier. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung dadurch vorzeitig erloschen sei und die im Betrieb verbliebenen schwerbehinderten Beschäftigten durch die Schwerbehindertenvertretung eines anderen Betriebes der Arbeitgeberin vertreten werden könnten. Dagegen hat die betroffene Schwerbehindertenvertretung letztlich erfolgreich geklagt. Das BAG stellte fest, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig erloschen ist, da es im Gesetz keine ausdrückliche Regelung gibt, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht. Zudem ist eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit laut BAG nicht geboten – auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts. Anders als die Vorinstanzen sah das Gericht hier keine Parallele oder Übertragbarkeit aus dem Betriebsverfassungsrecht. Der Beschluss des BAG orientiert sich rein am Gesetzestext und schafft damit Klarheit: Gerade bei Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmenden haben Arbeitgebende künftig verstärkt darauf zu achten, die Schwerbehindertenvertretung – auch beim Absinken der Anzahl schwerbehinderter Mitarbeitender unter den Schwellenwert – vor einem Kündigungsausspruch anzuhören. Anderenfalls sind die Kündigungen gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam. ■ Model Foto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | April 2023

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