dbb magazin 3/2023

Die nicht mehr ganz so neue Option der Online-Sitzung verringert Aufwände, insbesondere Reisezeiten erheblich. Hierbei ist eine für jedes Gremium passende Balance zwischen abwechselnden Präsenz- und Online-Sitzungen möglich. So kommen weder der persönliche Kontakt noch die „Aufwandsersparnisse“ zu kurz. Mitglieder werben Nachwuchssorgen betreffen auch Personalratsgremien. Mit der Möglichkeit von Online-Personalratssitzungen sollte offensiv um neue Wahlbewerber geworben werden. Der oft unberechenbare Faktor Zeit und Aufwand im Ehrenamt sind für viele eigentlich willige Bewerber:innen eine hohe Hürde. Kolleg:innen in Teilzeit sind bei kleinerem Reiseaufwand eher bereit, sich zur Wahl zu stellen. Die Vereinbarkeit mit familiären Verpflichtungen spielt dabei eine immer größere Rolle. So lassen sich neue Mitglieder über die Personalversammlungen, am besten natürlich über die persönliche Ansprache für ein Engagement im Personalrat werben. Experten im Gremium Die Aufgabengebiete, an denen die Mitglieder des Personalrats mitwirken, werden immer komplexer. Da gilt es, sich im Beamtenrecht zurechtzufinden oder BEM-Verfahren zu begleiten. Damit mit dem Dienstherrn auf Augenhöhe verhandelt werden kann, beinhaltet der Schulungsanspruch gemäß § 54 I BPersVG neben Grundschulungen auch die Ausbildung von Expert:innen im Gremium. Und zwar bei aktuell in der Dienststelle auftretenden Themen, für die der Personalrat zuständig ist, auch zum jetzigen Zeitpunkt im Wahlturnus. Freistellung einfordern Überlastung trifft häufig Personalrät:innen, die nicht vollständig freigestellt sind. Denn oft wird seitens der Dienststelle trotz Personalratsamt die volle fachliche Arbeitskapazität eingefordert. Das können und müssen Sie aber nicht leisten. Freistellung bedeutet nämlich nicht, dass Sie freundlicherweise für die Personalratsarbeit den Arbeitsplatz verlassen dürfen und später alles nacharbeiten, was „liegen geblieben“ ist. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung in dem Sinn, dass die Arbeitsinhalte anderweitig vergeben werden, wenn Sie Ihre Arbeitskraft für Personalratsbelange einsetzen. Alles andere ist eine Behinderung der Personalratstätigkeit beziehungsweise eine Schlechterstellung und damit gemäß § 10 BPersVG untersagt! ■ 14. Forum Personalvertretungsrecht 18.–19.09.2023 | dbb forum berlin Engagement im Personalrat – nur für Idealisten oder Plattform für MacherInnen? Alle Seminare auf www.dbbakademie.de Personalvertretungsrecht SERVICE 39 dbb magazin | März 2023

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