dbb magazin 7-8/2022

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Druckauflage: 553921 (IVW 1/2022). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. Gedruckt auf Papier aus elementar-chlorfrei gebleichtem Zellstoff. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 7/8|2022, 73. Jahrgang Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren FALL DES MONATS Volle Zulage für teilzeitbeschäftigte Lehrkraft Mit Urteil vom 29. April 2022 (26 K 8037/18) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf der über das dbb DienstleistungszentrumWest geführten Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin stattgegeben, die neben ihrer Unterrichtsverpflichtung zugleich auch mit mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten als Fachleiterin am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig war. Das Land NRW als Dienstherr hatte der Klägerin in den Zeiten, in denen diese insgesamt nur teilzeitbeschäftigt war, die sogenannte Fachleiterzulage auch nur anteilig gewährt, weil die Zulage aus seiner Sicht als Teil der Besoldung der „pro rata temporis“-Regelung unterliege, obwohl ein Arbeitszeitanteil auch während der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf die Tätigkeit als Fachleiterin entfiel, der grundsätzlich die volle Fachleiterzulage auszulösen imstande sei. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Klägerin nicht nur einen Anspruch auf diese Stellenzulage habe, sondern dass ihr auch für die Zeiten in Teilzeitbeschäftigung die Zulage in voller Höhe zustehe. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG NRW, wonach die Zulage in voller Höhe gewährt wird, wenn die Inanspruchnahme als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Unter der „regelmäßigen Arbeitszeit“ sei die volle Arbeitszeit ohne Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung zu verstehen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes folge eine Kürzung der Fachleiterzulage auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Nach dieser Vorschrift wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass auf die Fachleiterzulage diese Kürzungsregelung keine Anwendung finde, da gerade durch die Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW „etwas anderes bestimmt ist“. Darüber hinaus sei es auch nach Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW nicht gerechtfertigt, die Höhe der Fachleiterzulage davon abhängig zu machen, ob der Betroffene in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist. Der Arbeitsumfang eines Lehrers als Fachleiter stehe, so die Richter am VG Düsseldorf, in keinem Zusammenhang mit dem Umstand einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung. Bei Anwendung der Kürzungsregelung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW würde beispielsweise ein sich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Teilzeitbeschäftigung befindlicher Lehrer, der im exakt gleichen zeitlichen Umfang wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer als Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig ist, anders als Letzterer, und trotz insoweit gleichen Arbeitsumfangs, nur die Hälfte der Fachleiterzulage erhalten. Dies würde eine unbegründete Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrern darstellen, die der Gesetzgeber bewusst vermeiden wollte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. ■ Modelfoto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Juli/August 2022

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