dbb magazin 7-8/2022

Personalvertretungen Erleichterungen bei Freistellung und Kostenerstattung für Personalratsschulungen Welches Personalratsmitglied darf wann, wo, wie oft und zu welchem Thema eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung bei welchem Veranstalter besuchen? Und was darf sie kosten? Diese Fragen werden in dem Rundschreiben des BMI „Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 54 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)“ behandelt. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hatte seine Rechtsansicht zu diesen Fragen zuletzt in einem 2008 erlassenen Rundschreiben formuliert, um eine einheitliche Handhabung in den Dienststellen sicherzustellen. Dieses Rundschreiben wurde nun überarbeitet und gilt in seiner neuen Fassung seit dem 6. Mai 2022. Die Personalvertretung arbeitet unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll mit der Dienststelle zusammen – zumWohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben. So steht es in § 2 Abs. 1 BPersVG. Damit Personalratsmitglieder ihre wichtige Aufgabe entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung qualifiziert wahrnehmen können, müssen sie sich die erforderlichen Kenntnisse aneignen. Daher haben sie Anspruch auf Schulung. Jedes neue Personalratsmitglied kann eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht und, je nach seiner Statusgruppe, Beamten- oder Tarifrecht besuchen, um unverzichtbares Basiswissen zu erwerben. Wo der Personalrat spezielles Wissen benötigt, wird dieses den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Personalratsmitgliedern in Spezialschulungen vermittelt. Die Novellierung des BPersVG im Juni 2021 hat in Bezug auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen keine Änderung der Rechtslage gebracht. ImWesentlichen änderte sich lediglich die Bezeichnung des einschlägigen Paragrafen (früher § 46 Abs. 6, jetzt § 54 Abs. 1 BPersVG). Nach Auffassung von Friedhelm Schäfer, Zweiter Bundesvorsitzender des dbb und Fachvorstand Beamtenpolitik, war die Überarbeitung des Rundschreibens dennoch überfällig. Wesentliche Vorschläge des dbb wurden in das Rundschreiben aufgenommen „Aufgrund der Fortentwicklung der einschlägigen Rechtsprechung, des Fortschrittes und der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen im Bereich digitaler Schulungsformate und nicht zuletzt der dramatischen Preisentwicklung, freuen wir uns, dass das Rundschreiben nun endlich aktualisiert wurde“, sagt Schäfer und fügt hinzu: „Das BMI hatte uns bereits im Vorfeld der Erstellung des Entwurfs Gelegenheit gegeben, die aus Sicht des dbb und seiner Mitgliedsgewerkschaften bestehenden Änderungsnotwendigkeiten aufzuzeigen. Das ist uns offensichtlich gut gelungen, denn ein wesentlicher Teil unserer Vorschläge findet sich nun im neuen Rundschreiben wieder.“ Foto: Colourbox.de 26 INTERN dbb magazin | Juli/August 2022

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==