dbb magazin 10/2021

Urteil des Monats urteil des monats Schwierige Antikörperbestimmungen In einem Verfahren hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderemmit dem Tätig- keitsmerkmal der schwierigen Antikörperbestimmungen im Sinne der Entgeltordnung zum TVöD/VKA befasst (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az.: 4 AZR 97/20). Die Klägerin ist staatlich ge­ prüfte medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und bei der Beklagten im Institut für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie auf Basis des TVöD/VKA beschäftigt. Sie führt unter anderem immun­ hämatologische Untersuchun­ gen mit Befunderstellungen durch, was auch die Durchfüh­ rung sogenannter Coombs- Tests zur Antikörpersuche und -differenzierung umfasst. Da­ neben fallen als Arbeiten unter anderem Blutgruppenbestim­ mungen, immunhämatologi­ sche Untersuchungen sowie Arbeiten rund um Blutproduk­ te an. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der Entgelt­ gruppe (EG) 8 des Teils B Ab­ schnitt XI Ziffer 10 (Beschäftig­ te in Gesundheitsberufen) der Entgeltordnung zum TVöD/ VKA. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, ihre Tätigkeit in der Immunhämatologie er­ fülle die Anforderungen der EG 9b Fallgruppe 2, und bean­ tragte daher rückwirkend eine entsprechende Höhergruppie­ rung. Diese lehnte die Beklagte ab. Sowohl das Verfahren vor dem Arbeitsgericht als auch das vor dem Landesarbeits­ gericht sowie die Revision vor dem BAG waren erfolg- los: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9b der Entgelt­ ordnung zum TVöD/VKA. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA ist die Be­ schäftigte in der EG eingrup­ piert, deren Tätigkeitsmerk­ male der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszu­ übenden Tätigkeit entsprechen. Vorliegend fehle es jedoch an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu den von ihr auszu­ übenden Tätigkeiten und ihren Zeitanteilen. Zwar umfasse die Darlegungslast einer Beschäf­ tigten im Eingruppierungs­ rechtsstreit nicht, ihre Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen geglie­ dert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvor­ gänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Ge­ richts. Erforderlich seien aber neben der Darstellung der Ar­ beitsinhalte Angaben insbeson­ dere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätig­ keiten und zu der Abgrenzbar­ keit der verschiedenen Einzel­ aufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvor­ gängen ermöglichten. Model Foto: Colourbox.de 39 > dbb magazin | Oktober 2021

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