dbb magazin 6/2021

urteil des monats Urteil des Monats Was macht die Stationsleitung? Stationsleitungen koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station im Krankenhaus und üben insoweit Leitungsaufga­ ben gegenüber den fachlich un­ terstellten Beschäftigten aus, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Sie wirkten zwar auch bei der Betriebsführung der Station mit, die Übertragung der organisatorischen Gesamt­ zuständigkeit mit einer Allein­ verantwortung für alle anfal­ lenden Aufgaben sei tariflich jedoch nicht vorgesehen (BAG, Beschluss vom 29. Januar 2020, Az.: 4 ABR 8/18). Im vorliegenden Fall ging es um die Ersetzung der Zustim­ mung zur Umgruppierung zwei­ er Beschäftigter durch den Be­ triebsrat. Die Arbeitgeberin, eine Trägerin von mehreren Krankenhäusern, beschäftigt über 2000 Arbeitnehmende und wendet den TVöD (VKA) an. Im Zuge des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung zum TVöD entwickelte die Arbeit­ geberin ein „Konzept zur Etab­ lierung neuer Strukturen im mittleren Management im Pflege- und Funktionsdienst“. Die bisherigen Funktionen von Stationsleitung und stellvertre­ tender Stationsleitung sollten durch die Einführung von Be­ reichs- und Teamleitungen ab­ gelöst werden. Die Arbeitgebe­ rin ist der Auffassung, dass die betroffenen Beschäftigten im Sinne der Entgeltgruppe P 11 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) große Teams leiten und keine Stationsleitung ausüben. Ihre Aufgabenstellung beinhalte ein reduziertes Maß an Mitver­ antwortung und die Leitung erfolge stationsübergreifend durch die Bereichsleitungen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu den be­ antragten Umgruppierungen zu Recht mit dem Hinweis, rich­ tige Entgeltgruppe sei P 12, da die betroffenen Beschäftigten jeweils eine eigene Station leiten würden. Die von der Arbeitgeberin als „Teamleiter“ bezeichneten Beschäftigten übten keine solche Funktion im Sinne der Entgeltgruppen P 10 und P 11 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) aus. Vielmehr leiteten sie eine Station im Sin­ ne der Entgeltgruppen P 12 bis P 13 der Entgeltordnung TVöD (VKA). Da der TVöD nicht selbst definiere, was unter einer „Sta­ tionsleitung“ zu verstehen ist, sei die Bedeutung des Begriffs durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. In dem Beschluss stellt das BAG unter anderem klar, dass mit dem Begriff der Stationsleitung ein bestimmtes Berufsbild ver­ bunden ist. Stationsleitende in der Kranken-, Alten- und Kin­ derkrankenpflege koordinier­ ten die pflegerischen Aufga­ ben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation in ihrem Bereich. Sie hätten die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung inne, wirkten an der Personalent­ wicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchs­ kräften mit und seien für die Qualitätssicherung zuständig. Model Foto: Colourbox.de 39 dbb > dbb magazin | Juni 2021

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