dbb magazin 12/2020

vorgestellt Gemeinsammit den 16 LfV ob­ liegt dem BfV die Aufgabe, Be­ drohungen durch politischen Extremismus, Terrorismus so­ wie Spionageaktivitäten mög­ lichst frühzeitig zu erkennen. Als Inlandsnachrichtendienst ohne Zwangsbefugnisse darf der Verfassungsschutz dabei aber beispielsweise nieman­ den festnehmen, keine Haus­ durchsuchungen durchführen und keine Gegenstände be­ schlagnahmen. Zudem darf er keiner Polizeidienststelle angegliedert werden. Die Aufklärungstätigkeit des BfV und der LfV findet über­ wiegend im Vorfeld einer kon­ kreten Gefahrensituation und der Verletzung von Strafbe­ stimmungen statt. Die Verfas­ sungsschutzbehörden orien­ tieren sich bei ihrer Arbeit an rechtsstaatlichen Maßstäben und folgen dabei einem ge­ setzlichen Auftrag, in dessen Rahmen ihre Befugnisse klar geregelt und festgelegt sind. << … und informieren Besonders aus Veränderungen der Sicherheitslage zieht das BfV personelle und organisa­ torische Konsequenzen. Daher wurde die Organisation des Amtes in den vergangenen 70 Jahren stets den jeweiligen Herausforderungen angepasst. Es gibt zwei Dienstsitze: in Köln und Berlin. Eine Voraussetzung für die Abwehr von Gefahren, die von Feinden der freiheitlichen de­ mokratischen Grundordnung ausgehen, ist eine umfassende Information der staatlichen Organe und der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Be­ strebungen und Entwicklungen. Daher erstellt der Verfassungs­ schutz zum einen beispielswei­ se Lagebilder und Analysen, die es der Bundesregierung und den Landesregierungen ermög­ lichen, rechtzeitig Maßnahmen für die innere Sicherheit einzu­ leiten. Zum anderen informiert das BfV im Rahmen der Öffent­ lichkeitsarbeit mit seinem In­ ternetangebot sowie diversen Publikationen über aktuelle Entwicklungen in seinen Ar­ beitsfeldern. Der öffentlich zugängliche jährliche Verfassungsschutz­ bericht beruht auf den Erkennt­ nissen, die das BfV im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zusammen mit den LfV gewon­ nen hat. Allerdings müssen so­ wohl das BfV als auch die LfV einen Teil ihrer Maßnahmen geheim halten, um effektiv wirken zu können: Denn Si­ cherheitsbehörden, die kons­ pirativ agierende Extremisten, Terroristen und Agenten zu be­ obachten haben, wären prak­ tisch wertlos, würden sie ihre spezifischen Arbeitsmethoden und alle gewonnenen Erkennt­ nisse ohne Einschränkung vor der Öffentlichkeit ausbreiten. Die Bürgerinnen und Bürger können trotzdem darauf vertrauen, dass sich das BfV bei seiner Tätigkeit streng an seinen Auftrag sowie an die für seine Arbeit gelten- den Rechtsbestimmungen hält. Denn die Arbeit des BfV wird durch verschiedene Aufsichts- und Kontrollme­ chanismen effektiv kontrol­ liert. << Was macht der Verfassungsschutz? Gemäß § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) sammelt das BfV gemeinsammit den Landesbehörden für Verfassungs­ schutz (LfV) Informationen über Bestrebungen, die gegen die frei­ heitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, und wertet sie aus. Das umfasst Bestrebungen, die gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind sowie damit zusammenhängende Gewaltanwendung und Vorbereitungshand­ lungen. Weiter liegt das Augenmerk auf Gefährdungen der auswär­ tigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und auf Verstößen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), die insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, und auf geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionagebekämpfung). Ferner wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG beim Geheim- und Sabotageschutz mit. Den weitaus größten Teil seiner Informationen gewinnt der Ver­ fassungsschutz aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen – also aus Druckerzeugnissen wie Zeitungen, Flugblättern, Pro­ grammen und Aufrufen. Mitarbeiter des Bundesamtes besuchen öffentliche Veranstaltungen und befragen auch Personen, die sachdienliche Hinweise geben können. Bei diesen Gesprächen auf freiwilliger Basis treten die Mitarbeiter des BfV offen auf. Aber auch die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist für die Informationsgewinnung unverzichtbar. Dazu gehören das Füh­ ren von V-Leuten (angeworbene Personen aus der extremistischen oder terroristischen Szene, keine Mitarbeiter der Verfassungs­ schutzbehörden), die Observation und die von einem unabhängi­ gen parlamentarischen Gremium (G10-Kommission) kontrollierte Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung. Grundlegende Gesetze Eine Reihe von Rechtsvorschriften regelt die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes. Hierzu gehören insbe­ sondere >> das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfas­ sungsschutzgesetz – BVerfSchG), >> das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichten­ dienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art.-10-Gesetz – G10) sowie >> das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG). << Die Broschüre „70 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz 1950/2020“ ist als kostenloser Download unter www.verfassungsschutz.de verfügbar. << . und einen Dienstsitz in Berlin. 70 Jahre Bundesamt für Verfassungsschutz 1950 | 2020 de 33 dbb > dbb magazin | Dezember 2020

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==